Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 21.01.1994 – 2 StR 712/93

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

21. Januar 1994

in der Strafsache

gegen

Rudolf Friedrich K ME aus Fo - Un, geboren am B. EEE» 1944 in BER Wem,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

MM

AA

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

21. Januar 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. September 1993 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist sie im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Das Landgericht stellt mit Hilfe eines Sachverständigen bei dem jetzt 50 Jahre alten, bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getretenen Angeklagten eine erhebliche Persönlichkeitsstörung, insbesondere eine sexuelle Unreife fest. Er habe über eine erhebliche innere Distanz zu seiner

Tat verfügt, deren volle Tragweite ihm nicht in dem zu erwartenden Maße bewußt geworden sei. Dennoch sei ihm bewußt gewesen, etwas Verbotenes zu tun (UA S. 5).

Bei diesem Befund mußte sich dem Gericht die Frage aufdrängen, ob die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten nicht zu einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens im Sinne von S 21 StGB geführt haben kann, das heißt, ob der Angeklagte infolge seiner Persönlichkeitsstörung in der fraglichen Zeit den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand entgegensetzen konnte als der Durchschnittsmensch (vgl. BGH, Beschl. v. 2. Mai 1979 - 2 StR 99/79), bzw. ob die Fähigkeit des Angeklagten, sich von der Rechtspflicht zu gebotenem Handeln motivieren zu lassen, deutlich vermindert war (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 14).

Mit dieser Frage hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.

Jähnke Maier Theune Gollwitzer Streck