Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 20.01.1994 – 1 StR 728/93

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

20. Januar 1994 in der Strafsache

gegen

1. Farhan R EEE Aaus StB. seboren anW@. @- EEE 1945 in DEE (LCD) .

2. Bachir M EB 4 Aaus StB, seboren am @. EEE 1956 in Mo (Irak),

3. Abdul Raouf R EEE A A„aus StB. geboren am ®. EEE 1964 in DEE (1.G) ,

wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. Januar 1994 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. April 1993 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (5 349 Abs. 2 StPO). R Hinsichtlich der Revision des Angeklagten Abdul Raouf RB wird auf folgendes hingewiesen:

Der - später für unbegründet erklärte - Ablehnungsamtrag gegen die Haftrichterin im Ermittlungsverfahren gegen Abdul Raouf Re hinderte nicht deren Tätigwerden in dem getrennt geführten Ermittlungsverfahren gegen Chile bei dessen Haftprüfung.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gribbohm Ulsamer Foth Granderath Wahl