Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 19.01.1994 – 3 StR 579/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
19. Januar 1994 in der Strafsache
gegen
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wegen Betruges
(7
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 1994 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 25. Juni 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349
Abs. 2 StPO).
Die Verurteilung ausschließlich wegen mittäterschaftlicher Begehungsweise ist allerdings nicht gerechtfertigt, weil die Strafkammer lediglich "zugunsten" des Angeklagten annimmt, daß er die anderen Tatbeteiligten nicht getäuscht, sondern in den Tatplan eingeweiht hat (UA S. 13). Der Schuldspruch ist daher dahin richtigzustellen, daß der Angeklagte entweder wegen in Mittäterschaft oder in mittelbarer Täterschaft begangener Fälle des Betrugs und des Betrugsversuchs verurteilt worden ist. Die Annahme dieser wahldeutigen Feststellung wirkt sich auf die Fassung der Urteilsformel nicht aus.
Zur Besetzungsrüge bemerkt der Senat, daß sie auch deswegen unbegründet ist, weil der Richter am Landgericht TB an Sitzungstag
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verhindert und die an der Hauptverhandlung mitwirkende Richterin am Landgericht dessen Vertreterin war.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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