Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 13.01.1994 – 1 StR 628/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
(a
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1_ StR 628/93
vom
13. Januar 1994 in der Strafsache
gegen
Giuseppe F Om aus Schi, Seboren am wm. EEE 1949 in En (1) ,
wegen Totschlags
hier: Antrag der Nebenklägerin Karin PB auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für den Revisionsrechtszug
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 1994 beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin Karin Pius auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für den Revisionsrechtszug wird abgelehnt.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zum Nachteil der Mutter der Nebenklägerin zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Nebenklägerin zum Nachteil des Angeklagten Revision eingelegt. Der Senat hat durch Beschlüsse vom heutigen Tag beide Rechtsmittel als unbegründet verworfen.
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr (auch) für den Revisionsrechtszug Prozeßkostenhilfe zu gewähren, über den der Senat zu befinden hat (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. S 397a Rdn. 7, $S 347 Rdn. 7), mußte erfolglos bleiben. Es ist bereits fraglich, ob er zulässig gestellt ist; jedenfalls ist er unbegründet.
1. Die Nebenklägerin hat zur Begründung ihres Antrags auf den Antrag Bezug genommen, mit dem sie Prozeßkostenhilfe vor dem Landgericht beantragt hat.
Da sich aus diesem Antrag ergibt, daß zum damaligen Zeitpunkt eine Reihe von Vermögensveränderungen unmittelbar bevorstanden (z.B. Abschluß der Erbauseinandersetzung einerseits, mögliche Forderungen der Stadt Sch andererseits), ist schon fraglich, ob die bloße Bezugnahme auf den früheren Antrag hier genügt (vgl. BGH NJW 1983, 2145 ff).
2. Der Antrag ist aber jedenfalls unbegründet. Die im Falle der Beiordnung eines Rechtsanwalts entstehenden Rechtsanwaltsgebühren betragen 280 DM zuzüglich Nebenkosten (S 86 Abs. 1 und 3, § 97 Abs. 1 Satz 1, S 102 BRAGO). Demgegenüber verfügte die Antragstellerin jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung neben ihren drei Renten über Vermögen in beträchtlicher, jedenfalls fünfstelliger Höhe.
Bei dieser Relation von Vermögen einerseits und Kosten der Rechtsverfolgung andererseits kommt auch unter Berücksichtigung des Einzelvorbringens der Antragstellerin (z.B. zum beabsichtigten Erwerb einer Fahrerlaubnis; in dem Vermögen ist ein Betrag von mehreren tausend DM enthalten, der ihr anläßlich der Tötung der Mutter vom Weißen Ring zur Verfügung gestellt wurde) selbst bei der gebotenen Anlegung eines großzügigen Prüfungsmaßstabes (vgl. hierzu Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 52. Aufl. S 114 Rdn. 47 m.w.Nachw.) die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für den Revisionsrechtszug nicht in Betracht; vgl. auch SS 1, 2 der gemäß S 88 Abs. 4 BSHG erlassenen VO zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG in der derzeit gültigen Fassung (BGBl. 1991 I, 94, 2037). Es ist der Antragstellerin vielmehr zuzumuten,
zur Bestreitung der Anwaltskosten ihr Vermögen einzusetzen (s 397a Abs. 1 StPO, S 115 Abs. 2 und 6 ZPO).
Gribbohm Richter am Bundesgerichtshof Granderath Dr. Foth ist wegen Urlaubs, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Brüning wegen Teilnahme an einer Tagung der Richterakademie Trier verhindert zu unterschreiben.
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