Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1994
BGH Urteil vom 12.01.1994 – 3 StR 658/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 _ StR 658/93
vom
12. Januar 1994 in der Strafsache
gegen
Nour-Eddine A CD zus GEB. Sseboren an ©. Em 1960 in zB (Algerien),
wegen versuchten Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 1994, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof zschockelt, Kutzer, Dr. Miebach, winkler als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte BB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 22. Juli 1993 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt mit der Sachrüge eine höhere Strafe. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die bereits mit der Einlegung vorgenommene Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch hat zur Folge, daß der Schuldspruch und damit auch die hierzu gehörige Frage, ob der Angeklagte mit direktem oder nur mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat (vgl. hierzu BGHSt 10, 71, 73, 74), der Nachprüfung auf dieses Rechtsmittel hin entzogen ist. Eine Erweiterung der Anfechtung innerhalb der Einlegungsfrist (vgl. BGHSt 38, 366 £.) ist nicht erfolgt. Im übrigen wäre die Rüge insoweit auch unbegründet gewesen.
Der Rechtsfolgenausspruch weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.
Ruß Zschockelt Kutzer Miebach winkler