Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 05.01.1994 – 3 StR 601/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. Januar 1994
in der Strafsache gegen
Abdullah E aus N, seboren am
GEREEEEER ®. BB 1970 in SB /OMEB (Türkei),
wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Januar 1994 einstimmig beschlossen:
1. Der Angeklagte wird von Amts wegen gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 4. Juni 1993 in den vorigen Stand wiedereingesetzt. Der vom Verteidiger des Angeklagten gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, da der Verteidiger diesen während der noch laufenden Revisionsbegründungsfrist gestellt und die Revisionsbegründung erst zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt hat. Das bewußte Verstreichenlassen der mit der Urteilszustellung in Gang gesetzten Revisionsbegründungsfrist ist rechtsmißbräuchlich. Der Verteidiger hat keinen Anspruch auf Übersendung der Akten (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl.
S 147 Rdn. 28 m.w.N.); es oblag ihm, diese innerhalb der Revisionsbegründungsfrist beim Landgericht einzusehen. Der Senat hat aber dennoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gewährt, da für ein Mitverschulden des Angeklagten
bei dem Verhalten seines Verteidigers keine Anhaltspunkte bestehen.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ($S 349 Abs. 2 Stpo),.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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