Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 04.01.1994 – 4 StR 755/93

4. Strafsenat

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4/2

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

4. Januar 1994 in der Strafsache

gegen

Friedrich AM aus CO RE seboren am GE 1237 in NEE, zur Zeit in Haft,

wegen Bandendiebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Januar 1994 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird gemäß S 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall IT. 1. der Urteilsgründe (Fall 3 der Anklage) wegen Diebstahls verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin abgeändert, daß es statt "des Diebstahls in zwei Fällen" heißt: "des Diebstahls".

3, Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Verfahren wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß $S 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen Diebstahls verurteilt worden ist.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).

Die Einstellung des Verfahrens im Fall II. 1. der Urteilsgründe hat den Wegfall der Verurteilung wegen Diebstahls in diesem Falle zur Folge. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon unberührt. Angesichts einer Einsatzstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe und einer Summe der verbleibenden Einzelstrafen von mehr als 15 Jahren Freiheitsstrafe schließt der Senat aus, daß die Strafkammer ohne die entfallene Einzelstrafe von 12 Monaten auf eine mildere

Gesamtstrafe erkannt hätte.

Salger Meyer-Goßner Steindorf Nehm Tolksdor£f