Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 04.01.1994 – 1 StR 785/93

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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LZ

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Be. von

4. Januar 1994

in der Strafsache

gegen

EQuard A m „aus Hm /SCHEE, geboren am. h-GE 1957 ir Ken (Are ,

wegen Verabredung eines schweren Raubes oder einer schweren räuberischen Erpressung u.a.

Rouen...

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Januar 1994 gemäß: S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 8. Juli 1993

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Urkundenfälschung sowie der Verabredung eines schweren Raubes oder einer schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge ven nicht mehr als 60 cm schuldig ist;

b) im Ausspruch über die in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu

neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung, wegen Verabredung "eines Verbrechens" und wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Verschiedene Gegenstände wurden eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung (Fall II 1 der Urteilsgründe) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 DM weist keinen Rechtsfehler auf. Es handelt sich hierbei um eine selbständige Tat (vgl. BGH VRS 30, 185 £.).

2. Was die rechtsfehlerfrei festgestellte Tat zu Fall II 2 der Urteilsgründe angeht, ändert der Senat die Urteilsformel dahin, daß an die Stelle der Worte "der Verabredung eines Verbrechens" die Worte "der Verabredung eines schweren Raubes oder einer schweren räuberischen Erpressung" treten (vgl. UA S. 39 sowie BGHR StPO S 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 1).

3. Der Schuldspruch wegen des festgestellten Verstoßes gegen das Waffengesetz (Fall II 3 der Urteilsgründe) begegnet ebenfalls keinen Bedenken.

4. Jedoch hat die Strafkammer, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist, das Konkurrenzverhältnis zwischen den beiden zuletzt genannten Delikten unzutreffend beurteilt.

Die Verabredung des Überfalls war mit der einige Tage zuvor getroffenen Absprache nicht beendet, sondern dauerte bis zur geplanten Durchführung der Tat an. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß die Tat mit Hilfe der sichergestellten Schußwaffe begangen werden: sollte und daß der Angeklagte diese dem Plan entsprechend am Tage der verabredeten Tat bei sich führte. Deshalb liegt Tateinheit (5 52 Abs. 1 StGB) in Gestalt der natürlichen Handlungseinheit

vor.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. S 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

5, Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die in den Fällen II 2 und 3 der Ur-

teilsgründe verhängten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe. Die wegen Urkundenfälschung verhängte Einzelstrafe und die Einziehungsanordnung bleiben bestehen.

Gribbohm Ulsamer Maul Granderath Beyer

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