Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 04.01.1994 – 1 StR 749/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Ca:
BUNDESGERICHTISHOF
BESCHLUSS§
4. Januar 1994
in der Strafsache
gegen
Pasquale “u aus Pi, Sseboren am SEE
1950 in Pu@® (Italien),
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
us
Der 1. Strafsenat’ des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 4. Januar 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 16. Juli 1993 hinsichtlich des Angeklagten und des Mitangeklagten Georg Py® in jeweiligen Strafausspruch mit den Feststellungen auf- "gehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-. rückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
1. Der Einsatz des verdeckten Ermittlers entsprach nicht den zur Tatzeit bereits geltenden Vorschriften der SS 100 a, 100 b StPO. Es bestanden keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür, daß die Angeklagten eine Straftat auf dem Gebiete des unerlaubten Betäubungsmittelhandels planten; auf diesen Gedanken hat sie erst der verdeckte Ermittler ge-
bracht (UA S. 9). Eine Zustimmung der Staatsanwaltschaft zu dem Einsatz lag gleichfalls nicht vor.
Welche Folgerungen sich aus diesen Mängeln in verfahrensrechtlicher Sicht ergeben, insbesondere ob ein Verwertungsverbot für die durch den Einsatz des verdeckten Ermittlers gewonnenen Erkenntnisse in Frage kommt (vgl. Nack in KK, 3. Aufl. S 110 c Rdn. 5), kann der Senat jedoch nicht prüfen, weil dafür Voraussetzung eine Beanstandung als Verfahrensfehler wäre (vgl. Nack aaO S 110 b Rän. 7:58 100 a Rdn. 28).
Eine solche Verfahrensrüge hat der Angeklagte jedoch nicht angebracht.
2. Auf die Sachrüge ist der Strafausspruch aufzuheben. Zur Bewertung der Tatprovokation durch den verdeckten Ermittler hat das Landgericht nur erwogen, daß "auch der Angeklagte MW ... erst durch die Aktivitäten eines verdeckten Ermittlers zur vorliegenden Tat angestoßen" wurde (UA S. 17, 18). Nicht ausreichend berücksichtigt wird, daß gegen die beiden Angeklagten keinerlei Verdacht des unerlaubten Betäubungsmittelhandels bestanden hatte und sie erst durch den verdeckten Ermittler überhaupt auf den Gedanken einer solchen Tat gebracht wurden. Dieser Umstand muß bei der Strafzumessung wesentlich ins Gewicht fallen. Dabei kommt unter Unterschreitung der sonst schuldangemessenen Strafe nicht nur die Verneinung besonders schwerer Fälle, sondern auch ein Zurückgehen auf die gesetzliche Mindeststrafe in Frage;
entscheidend sind die gesamten Umstände der Tat und der Tat-
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provokation (BGHSt 32, 345, 355; vgl. ferner BGH StV 1986, 100; 1987, 345; 1988, 296; 1989, 518; 1992, 462).
Daneben wird bei der neuen Strafzumessung auch zu berücksichtigen sein, daß der Grenzwert für die nicht geringe Menge einer Morphinzubereitung nicht, wie vom Landgericht angenommen, bei 3 g, sondern bei 4,5 g Morphinhydrochlorid liegt (BGHSt 35, 179). |
3. Da der aufgezeigte Mangel bei der Strafzumessung auch den Angeklagten Py@® betrifft, war gemäß 5 357 StPO
“die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch auch auf ihn zu
erstrecken.
4, Dagegen hat die Nachprüfung des Schuldspruchs auf-_ grund der Sachrüge Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Ebenso kann die Entziehung der Fahrerlaubnis
.bestehenbleiben.
Gribbohm Ulsamer Maul
Brüning wahl
BUNDESGERICHTSHOF
BERICHTIGUNGS-BESCHLUSS 1 StR 749/93 hf 3. Februar 1994 in der Strafsache gegen
Pasquale M mm zus PETE, (Geboren am MM. au 1950 in FO (Italien), .
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 1994 beschlossen:
In dem Senatsbeschluß vom 4. Januar 1994 werden wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens auf Seite 2 die Vorschriften der SS 100 a, 100 b StPO ersetzt durch die Vorschriften der
sS 110 a, 110 b StPO.
Gribbohm Ulsamer Maul
RiBGH Dr. Brüning ist wegen krankheitsbedingter Ortsabwesenheit verhindert zu unterschreiben.
Gribbohm Wahl