Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 29.12.1993 – 3 StR 515/92
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. Dezember 1993
in der Strafsache gegen
Thomas Dieter A aus WG. seboren am ee WW 9% in a
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Dezember 1993 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerchts Wuppertal vom 23. März 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zwar beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht eine Verletzung des S 189 GVG. Unter den gegebenen Umständen schließt der Senat jedoch aus, daß das Urteil auf der Nichtvereidigung der für die Übersetzung der Aussage des Zeugen TB von der englischen in die deutsche Sprache hinzugezogenen Dolmetscherin beruht, Die Übersetzung aus einer gängigen Fremdsprache betraf die Aussage zu einem einfach gelagerten Geschehen, nämlich den Zeitpunkt der Bestellung von zwei Karten für ein Musical; ihre Richtigkeit war auch für jemanden, der die Sprache nicht perfekt beherrscht, leicht kontrollierbar. Hinzu kommt, daß der Inhalt der Übersetzung durch die Aussage eines weiteren Zeugen bestätigt wurde.
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