Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 22.12.1993 – 2 StR 597/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
RS
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
INGTTETE vom
22. Dezember 1993
in der Strafsache gegen
1. Jakob Sch EEE Aaus Ad. dort geboren am a. GEB 1952, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Jürgen 5 v EEE zus Alp, dort geboren am m. EB 1955, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes
%
BAE:
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 22. Dezember 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten SchäB und SPEER wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. April 1993 im Rechtsfolgenausspruch
gegen diese Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes zu Freiheitsstrafen von je drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ihre Revisionen haben zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg, im übrigen sind sie unbegründet.
Die Mitangeklagte Nacken mischte während eines Besuchs in der Wohnung des Zeugen B. Rohypnoltabletten in ein Getränk, um den Zeugen in tiefen Schlaf zu versetzen und
- wie mit den Angeklagten Schiiee und spe verabredet - gemeinsam mit diesen Geld und Wertsachen aus der Woh-
nung entwenden zu können. Als der Zeuge B. das Gemisch getrunken hatte und in tiefen Schlaf gefallen war, führten die Angeklagten ihr Vorhaben aus.
Das Landgericht hat ihre Tat rechtsfehlerfrei als gemeinschaftlichen schweren Raub gewertet.
Die Einwände der Revision hiergegen sind unbegründet. Lediglich der Rechtsfolgenausspruch hat keinen Bestand:
Der Senat schließt sich der Begründung des Generalbundesanwalts an, der in seiner Antragsschrift unter anderem ausgeführt hat:
"Nach S 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt den Qualifikationstatbestand, wer ein Mittel bei sich führt, um den Widerstand eines anderen zu verhindern oder zu überwinden. Schon der Gesetzeswortlaut ergibt, daß dafür das Mitsichführen in irgendeinem Stadium des Tatgeschehens genügt. Das Mitsichführen eines Mittels, um es sogleich mit Beginn der Ausführungshäandlungen zur Verhinderung eines zu erwartenden Widerstands gegen die Wegnahmehandlung einzusetzen, ist sogar der klassische Fall dieser Alternative des Qualifikationstatbestandes, auch wenn das Mittel damit verbraucht ist, also für einen nochmaligen Einsatz nicht mehr zur Verfügung steht.
Auch im übrigen hält der Schuldspruch entgegen der mit dem Revisionsvortrag geäußerten Rechtsauffassung rechtlicher Nachprüfung stand. Gewalt im Sinne des Tatbestands des Raubes übt auch derjenige aus, welcher das Opfer durch
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ein ohne Gewaltanwendung beigebrachtes Betäubungsmittel seiner Widerstandsfähigkeit beraubt (BGHSt 1, 145 ff). In gleicher Weise war dadurch, daß die Angeklagten das Rohypnol bei sich geführt haben, um den zu erwartenden und von ihnen auch erwarteten Widerstand des Zeugen Bew zu verhindern oder zu überwinden, aber auch der Qualifikationstatbestand des S 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Denn bei dem Rohypnol handelte es sich um ein Mittel im Sinne dieser Vorschrift, das dem genannten Zweck diente und dazu auch mitgeführt wurde. Darauf, ob das Mittel gefährlich war, kommt es für diese Beurteilung nicht an (BGHR S 250 Abs. 1 Nr. 2, Mittel 2). |
Die Strafaussprüche sind ebenfalls frei von rechtlichen Fehlern. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen begegnet es dagegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß das Landgericht die danach sich aufdrängende Prüfung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß S 64 StGB unterlassen hat. Die Anordnung der Maßnahme nach dieser Vorschrift ist - ohne daß dem Tatrichter insoweit ein Ermessensspielraum zustünde - zwingend, wenn die Voraussetzungen für sie vorliegen. Sie wird nicht überflüssig, wenn Angeklagte - wie hier - in der Hauptverhandlung Bereitschaft zu (freiwilliger) Therapie erkennen lassen.
Aus den Feststellungen zum persönlichen Werdegang beider Angeklagter, insbesondere zu ihrer Drogenkarriere und zu den Vorstrafen ergeben sich deutliche Hinweise auf einen Hang, berauschende Mittel im Überfluß zu sich zu nehmen. Dieser Hang hat schon in der Vergangenheit zu Straftaten geführt. Er war - da die Angeklagten für ihren Drogen-
konsum Geld brauchten (UA S. 20) - auch ursächlich für die Begehung der Straftat zum Nachteil des Zeugen BED, die Gegenstand der nunmehrigen Verurteilung ist. Auf UA S. 30 hat die Strafkammer zudem auch ausdrücklich ihrer Überzeugung Ausdruck gegeben, daß bei den Angeklagten aufgrund ihres Drogenkonsums die Gefahr weiterer Straftaten bestehe.
Bei dieser Sachlage lag eine Anordnung nach S 64 StGB in einer Weise nahe, daß sich das Fehlen einer Prüfung unter diesem Gesichtspunkt als durchgreifender sachlichrechtlicher Mangel darstellt. Dieser ist auch dann, wenn nur über ein Rechtsmittel des Angeklagten zu befinden ist, vom Revisionsgericht auf die Sachrüge zu berücksichtigen."
Anders als der Generalbundesanwalt sieht der Senat jedoch einen Zusammenhang zwischen den Strafaussprüchen und der unterbliebenen Anordnung der Maßregel. Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafen bei Anordnung der Unterbringung der Angeklagten niedriger ausgefallen wären.
Der neu entscheidende Tatrichter wird bei der Prüfung der Auswirkungen der Betäubungsmittelsucht der Angeklagten auf deren strafrechtliche Verantwortlichkeit auch die Grundsätze zu berücksichtigen haben, die der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen aufgestellt hat, die unter BGHR § 21 BtMG-Auswirkungen 1, 5, 7, 9 abgedruckt sind.
Jähnke Maier Theune Niemöller Gollwitzer