Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 21.12.1993 – 1 StR 759/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
FAZ
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Rh!
vom
21. Dezember 1993 in der Strafsache
gegen
Manfred IE aus nl. senoren ar EEE 1955 in HE.
wegen Betrugs U.2a.
PA
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 1993 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
3.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom
29. März 1993, soweit es den Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit die Strafkammer im Fall II 8 der Urteilsgründe unterlassen hat, eine Einzelstrafe festzusetzen;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die
Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Im Fall II 8 (versuchter Betrug im Zusammenhang mit dem Ersatz der Windschutzscheibe) hat das Landgericht keine Ein-
zelstrafe festgesetzt; das ist nachzuholen (vgl. BGHR StPO
§ 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1; BGHSt 4, 345). Die Gesamtstrafe kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil die anderen zwei Einzelstrafen (6 Monate Freiheitsstrafe und 90 Tagessätze) eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten nicht rechtfertigen.
Im übrigen hat die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben.
Gribbohm Maul Foth
Granderath Wahl