Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Urteil vom 21.12.1993 – 1 StR 671/93

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

LIFE

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES _ URTEIL

ß Arad vom

21. Dezember 1993

in der Strafsache

gegen

. Beate Elvira KÜEE zus DEE. seboren am EEE 1962 ir TA.

. Achim K ÜE aus DEE. seboren am EEE 1959 ir UNE

wegen Mordes u.a.

AUF

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer,

Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Wahl

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwaltin ) aus si

als Verteidigerin der Angeklagten Beate x.

Rechtsanwalt EEE aus < EEE

als Verteidiger des Angeklagten Achim KB.

Justizassistent z.A. EEE

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

207

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. April 1993 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Achim Kl wesen unerlaubten Erwerbs, Ausübens der tatsächlichen Gewalt und Führens einer vollautomatischen Selbstladewaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Munition zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Im übrigen hat es ihn und die Angeklagte Beate | aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft zuungunsten beider Angeklagter Revision eingelegt. Aus der Revisionsbegründung ergibt sich, daß sich die Staatsanwaltschaft nur gegen den freisprechenden Teil des Urteils wendet; der Senat wertet dies als Beschränkung des Rechtsmittels (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3) mit der Folge, daß das Urteil, soweit der Angeklagte Achim Kling verurteilt worden ist, rechtskräftig ist. Das auf die Rüge einer Verletzung des S 338 Nr. 3 StPO und auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist unbegründet.

Der absolute Revisionsgrund des 5 338 Nr. 3 StPO liegt nicht vor. Das von dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft gegen das Schwurgericht angebrachte Ablehnungsgesuch, Gas sich auf die Aufhebung der gegen die Angeklagten bestehenden Haftbefehle stützte, ist nicht mit Unrecht verworfen worden. Der Senat läßt offen, ob die Ablehnung des Kollegialgerichts als Ganzes hier ausnahmsweise zulässig war (vgl. hierzu Pfeiffer in KK 3. Aufl. S 24 Rdn. 9). Jedenfalls war das Ablehnungsgesuch sachlich nicht begründet.

Die Aufhebung der Haftbefehle vor Abschluß der Beweisaufnahme geschah nicht etwa willkürlich. Insbesondere ist der Vorwurf unberechtigt, die Schwurgerichtskammer habe den aus ihrer Sicht frühestmöglichen Zeitpunkt für eine Aufhebung der Haftbefehle mangels dringenden Tatverdachts gewählt, ohne besorgen zu müssen, daß das Oberlandesgericht auf die zu erwartende Beschwerde der Staatsanwaltschaft den Beschluß über die Aufhebung der Haftbefehle aufheben und erneut Haftbefehl erlassen könnte. Die Staatsanwaltschaft läßt außer acht, daß die Verteidiger ausdrücklich die Aufhebung der Haftbefehle beantragt hatten und das Schwurgericht über diese Anträge entscheiden mußte. Es kam damit der ihm nach dem Grundgesetz (Art. 104), der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 5) und der Strafprozeßordnung (§ 120) ohnehin obliegenden richterlichen Pflicht nach, die Berechtigung weiteren Freiheitsentzuges zu prüfen und darüber zu befinden. Mehr ist nicht geschehen.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der - entgegen Nr. 156 Abs. 1 und 2 RiStBV nicht ausgeführten - Sachbe-

SUR

schwerde hat einen Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten

nicht ergeben. Gribbohm Ulsamer Maul

Granderath Wahl