Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 17.12.1993 – 3 StR 688/93

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3_StR 688/93

vom

17. Dezember 1993

in der Strafsache

gegen

Mehsum TB . geboren am. § 1955 in u

(Türkei),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsitteln u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 1993 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 15. September 1993 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die mit Schreiben vom 19. September 1992 eingelegte Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung der Angeklagte und sein damaliger Verteiäiger nach Verkündung des angefochtenen Urteils vom 15. September 1992 und der vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung wirksam (53 302 Abs. 1 Satz i StPO) auf Rechtsmittel verzichtet haben.

Anhaltspunkte dafür, daß dieser Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könnte, liegen nicht vor (vgl. BGHR StPO $S 302 I 2 Rechtsmittelverzicht 1 m.w.N.). Angesichts des eindeutigen Wortlauts des Protokolls:

"Der Angeklagte, sein Verteidiger und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft erklärten übereinstimmend ein jeder für sich: auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das soeben verkündete Urteil wird verzichtet" sowie der dienstlichen Äußerungen der drei Rerufsrichter der Strafkammer: "Nach der Rechtsmitteibeishrung haben sowohl der Verteidiger als auch der Ange..lagte selbst erklärt, sie verzichteten auf die Einlegung eines

Rechtsmittels. Ich habe Herrn T@B sogar noch gefragt:

'Ist das so richtig? Dann ist das Urteil rechtskräf-

tig'. Daraufhin hat er genickt und ja gesagt" kann ausgeschlossen werden, daß - wie der Beschwerdeführer vorträgt - insoweit ein (im übrigen auch nicht näher dargelegtes) Mißverständnis zwischen ihm und seinem Verteidiger vorgelegen habe. Wegen der danach gegebenen Unwirksamkeit der Revision kann der nach den Urteilsfeststellungen geständige Beschwerdeführer auch nicht mit der unsubstantiierten Behauptung gehört werden, daß "die Zeugen nicht verhört wurden".

Daß der Angeklagte nunmehr anderen Sinnes geworden ist und Wert auf die Durchführung der Revision legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der wirksame Verzicht nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgencnmmen werden kann (BGHR a.a.O0.; BGH NStZ 19853, 280, 281).

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