Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 17.12.1993 – 2 StR 641/93

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

\Nesvodun vom

17. Dezember 1993

in der Strafsache

gegen

Bernd Sch > aus WERE, seboren am @. B-EEE 1965 in EEE,

wegen Betruges u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 1993 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 24. März 1993 wird, soweit diese Entscheidung ihn betrifft,

a) das Verfahren beschränkt auf den Vorwurf des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen,

b) der Schuldspruch des vorgenannten Urteils dahin geändert, daß der Angeklagte des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung. in zwei Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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Gründe§

Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren auf den Vorwurf des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung beschränkt (SS 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2 StPO) und den Schuldspruch entsprechend abgeändert. Damit entfällt die Einzelstrafe für das Vergehen des Ver-

wahrungsbruches (Entnahme der Briefe mit Kreditkarten) von sechs Monaten. Der Serat schließt aus, daß das Landgericht angesichts der übrigen verhängten Einzelstrafen von zwei Jahren sowie zwei Jahren und sechs Monaten, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind, auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Diese kann deshalb bestehen bleiben.

Im übrigen weist das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf (S 349 Abs. 2 StPO).

Jähnke Maier Niemöller Detter Streck