Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Urteil vom 15.12.1993 – 2 StR 581/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 581/93 Aoönem vom
15. Dezember 1993
in der Strafsache gegen
Flamnur I ED „aus Hoi. geboren an. EB 1970 in Vu (SU) .
wegen Vergewaltigung
OS
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1993, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier Detter Dr. Bode Streck als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE aus EEE als Verteidiger des Angeklagten,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: .
WLUEE
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. April 1993 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung freigesprochen und ihm für die erlittene Untersuchungshaft Haftentschädigung gewährt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft.
Die Revision ist unbegründet. Der Senat folgt dem Generalbundesanwalt, der das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nicht vertritt und schon in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 1993 ausgeführt hat:
"Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen, ist allein Sache des Tatrichters. Kann er sich nicht von der Schuld des Angeklagten überzeugen, ist dies grundsätzlich hinzunehmen. Die Überprüfung im Rahmen der Revision hat sich darauf zu beschränken, ob die Urteils-
gründe Rechtsfehler enthalten. Das ist dann der Fall, wenn
die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (vgl. BGHSt 29, 18, 20; BGH NStZ 1984, 180; BGHR StPO S 261 Beweiswürdigung 2; Hürxthal in KK-StPO, 3. Aufl. S 261 Rdn. 51,
5 267 Rdn. 41). Solche Rechtsfehler zeigt die Revision der Staatsanwaltschaft nicht auf. Sie versucht vielmehr, die für und gegen die Schuld des Angeklagten sprechenden Umstände anders zu gewichten und dadurch die Wertung des Tatrichters durch eine eigene zu ersetzen. Das ist jedoch im Revisionsverfahren unzulässig. Inbesondere hat die Strafkammer bei der Gesamtwürdigung der Tatsachen, die festgestellt werden konnten, berücksichtigt, daß die Zeugin zunächst um sich getreten hatte und später versuchte, den Angeklagten von sich wegzudrücken. Das Landgericht wertet dies jedoch vor dem Hintergrund des Verhaltens der Geschädigten während des gesamten Abends als keine größere Gegenwehr, aus der der Angeklagte hätte erkennen müssen, daß die Geschädigte mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war (UA S. 19, 22/23). Dies ist nicht zu beanstanden."
Jähnke Maier Detter Bode Streck