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BGH Beschluss vom 14.12.1993 – 5 StR 695/93

5. Strafsenat

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5 _ StR 695/93

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 14. Dezember 1993 in der Strafsache gegen

Osman Am „aus Ham. geboren am @. EEE 1950 in EB (TER),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-

mitteln u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 1993 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. März 1993 nach $S 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Erwerbs von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sieben Monaten verurteilt wird (S 52 StGB).

2. Die weitergehende Revision wird nach S 349 Abs. 2 StPO verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln, unerlaubten Han-

deltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Erwerbs von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

acht Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen besteht die Möglichkeit, daß gehandeltes und unentgeltlich abgegebenes Heroin aus einheitlich erworbenen Heroinmengen stammen. Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. Er schließt aus,

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daß in einer neuen Hauptverhandlung andere Feststellungen getroffen werden können. Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und deren Abgabe stehen unter diesen Voraussetzungen in Tateinheit.

Für die unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben hat der Senat die bisher für das Handeltreiben festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verhängt. Aus dieser Strafe und der für den unerlaubten Erwerb von Munition festgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten hat der Senat zur Verfahrensbeschleunigung in entsprechender Anwendung von S 354 Abs. 1 StPO die niedrigste rechtlich zulässig Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sieben Monaten festgesetzt.

Es ist nicht unbillig ($S 473 Abs. 4 StPO), daß der Angeklagte die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen

hat.

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