Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 14.12.1993 – 4 StR 605/93

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom

14. Dezember 1993

in der Strafsache gegen

Dr. med. Christian M VE | c:us O@ER., geboren am GE 19:4 ir CE:

wegen Betrugs

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 14. Dezember 1993 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Dortmund vom 9. Februar 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur”

teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Es liegt auf der Hand, daß das OLG Hamm das Verfahren wegen des Parallelverfahrens gegen Dr. R

(vgl. auch UA 31) vor dem LG Dortmund eröffnet hat; denn in dem Verfahren hatte der Senat den Freispruch des Angeklagten durch das LG Siegen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das LG Dortmund zurückverwiesen (Urteil vom 15. Oktober 1991 - 4 StR 420/91 -).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-

tels zu tragen.

Salger Meyer-Goßner Nehm Maatz Tepperwien

rer Sy