Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 14.12.1993 – 4 StR 605/93
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. Dezember 1993
in der Strafsache gegen
Dr. med. Christian M VE | c:us O@ER., geboren am GE 19:4 ir CE:
wegen Betrugs
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 14. Dezember 1993 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Dortmund vom 9. Februar 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur”
teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Es liegt auf der Hand, daß das OLG Hamm das Verfahren wegen des Parallelverfahrens gegen Dr. R
(vgl. auch UA 31) vor dem LG Dortmund eröffnet hat; denn in dem Verfahren hatte der Senat den Freispruch des Angeklagten durch das LG Siegen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das LG Dortmund zurückverwiesen (Urteil vom 15. Oktober 1991 - 4 StR 420/91 -).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-
tels zu tragen.
Salger Meyer-Goßner Nehm Maatz Tepperwien
rer Sy