Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 13.12.1993 – 5 StR 679/93

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

5 _ StR 679/93

Murat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 13. Dezember 1993 in der Strafsache

gegen

A U zus Son,

geboren am MR. EEE 1969 in mw (TE),

wegen Bereiterklärens zum Mord u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 1993 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17, August 1993 wird nach Ss 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ein Strafklageverbrauch ist jedenfalls deshalb nicht eingetreten, weil der Angeklagte sich nach dem Vorfall vom 3. Juli 1992 - der zu seiner Verhaftung und zur Beschlagnahme der waffe führte und deshalb eine Zäsur bildet - gegenüber dem Zeugen Tu, der sich für die Auftraggeberin I ]) nach dem Fortbestehen der Tatbereitschaft erkundigte und deshalb Empfangsbote war, weiterhin zur Begehung der der Tat bereit erklärt hat.

Laufhütte Horstkotte Harms Schäfer Nack