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# BGH, Beschluss vom 13.12.1993 – 5 StR 679/93

5. Strafsenat

5 _ StR 679/93

Murat

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 13. Dezember 1993 in der Strafsache

gegen

A U zus Son,

geboren am MR. EEE 1969 in mw (TE),

wegen Bereiterklärens zum Mord u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 1993 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17, August 1993 wird nach Ss 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ein Strafklageverbrauch ist jedenfalls deshalb nicht eingetreten, weil der Angeklagte sich nach dem Vorfall vom 3. Juli 1992 - der zu seiner Verhaftung und zur Beschlagnahme der waffe führte und deshalb eine Zäsur bildet - gegenüber dem Zeugen Tu, der sich für die Auftraggeberin I ]) nach dem Fortbestehen der Tatbereitschaft erkundigte und deshalb Empfangsbote war, weiterhin zur Begehung der der Tat bereit erklärt hat.

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 13.12.1993 – 5 StR 679/93

Quelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 21.08.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-13/5-str-679-93

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