Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 10.12.1993 – 3 StR 450/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
10. Dezember 1993 in der Strafsache
gegen
1. Thomas W ‚ geboren m 8 EB >53 in D ‚
2. rel EB . scoren an au @BB 155: ins ‚
3. Herbert M B . seboren an. u 13962 in Hm.
wegen Verabredung zum Verbrechen der Geiselnahme u.a.
er
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Seneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Dezember 1993 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 12. Januar 1993 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Die Frage, ob die Revisionsbegründung des Verteidigers KB vom 24. März 1993 rechtzeitig beim Landgericht eingegangen ist, kann offenbleiben. Denn die darin erhobenen Verfahrensrügen sind unabhängig davon teils unzulässig (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), teils unbegründet. Auf die Ablehnung einer wörtlichen Protokollierung einer Aussage nach § 273 StPO kann die Revision nicht gestützt werden. Für die Rüge der Unverwertbarkeit der früheren Angaben des Angeklagten MB selten die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift zu der entsprechenden Rüge des Angeklagten
WEB. Durchgreifende Gründe für ein Verbot, den Zeugen
SED zu vernehmen, enthält die Revisionsbegründung nicht. Auch ein Verwertungsverbot für frühere Aussagen des Zeugen KB ist nicht schlüssig dargetan. Im übrigen hat die Strafkammer ihre Überzeugung auf die Aussage des Zeugen KB in der Hauptverhandlung gestützt (UA S. 49). Soweit in der Revisionsbegründung weitere Beweisamträge und die sie ablehnenden Gerichts-
beschlüsse mitgeteilt werden, unterläßt »s die Revi-
Ruß
sion, diejenigen Tatsachen im einzelnen zu bezeichnen, in denen sie einen durchgreifenden Verfahrensfehler sieht. Eine Prüfung von Amts wegen findet insoweit nicht statt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.
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