Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993

BGH Urteil vom 08.12.1993 – 3 StR 531/93

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

vom

8. Dezember 1993 in der Strafsache

gegen

Marian B GB aus x. geboren am. gun 1971 in SED (Rumänien),

wegen Diebstahls

N R

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 8. Dezember 1993, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof zschockelt als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Blauth, Dr. Miebach, winkler als beisitzende Richter,

Bundesanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor uuiiiB

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 15. Juni 1993 wird mit der Maßgabe verworfen, daß in der Urteilsformel die Worte "unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil" ersetzt werden durch die Worte "unter Einbeziehung des Urteils".

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen und wegen versuchten Diebstahls unter Einbeziehung "der Freiheitsstrafe aus dem Urteil" des Amtsgerichts Höxter vom 4. März 1993 zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, soweit sie ohne nähere Begründung die Verletzung formellen Rechts rügt. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (5 349 Abs. 2 StPO).

Auch die Bildung der Einheitsjugendstrafe nach S 105 Abs. 2 i.V. mit Ss 31 Abs. 2, 32 JGG (vgl. BGHst 37, 34, 36 £.) ist rechtlich nicht zu beanstanden. .:n dem einbezoge-

nen Urteil war der Angeklagte wegen eines im Erwachsenenalter begangenen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt worden. Zwar könnte die von der Jugendkammer in der Urteilsformel und in der Begründung (UA S. 14) verwendete Formulierung dahin mißverstanden werden, daß die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Höxter lediglich numerisch berücksichtigt wurde, doch ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, daß die Jugendkammer bei der Bemessung der Einheitsjugendstrafe die Gesamtheit der Straftaten - einschließlich der aus dem einbezogenen Urteil - einheitlich bewertet hat. Anders als in den Fällen, die den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. September 1993 zitierten Entscheidungen zugrunde liegen (BGHR JGG § 31 II Einbeziehung 2 und 3), enthält hier das Urteil für die Straftat aus dem einbezogenen Urteil eine ausreichende Schilderung des Sachverhalts (UA S. 3) und eine Erörterung der sie betreffenden wesentlichen Strafzumessungserwägungen, nämlich das Nichter-

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-08/3-str-531-93#rd_4

reichen des eigentlichen Tatzieles (UA S. 13 unten) und die Tatbegehung trotz vorheriger Warnung durch Verhaftung und polizeiliche Beschuldigtenvernehmung (UA S. 12, 14). Der Senat hat jedoch die Urteilsformel zur Klarstellung geändert.

Zschockelt Kutzer Blauth Miebach Winkler