Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 07.12.1993 – 5 StR 644/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 644/93
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 7. Dezember 1993 in der Strafsache gegen
Claas Te HE A Ocaus ri, geboren am PD. ie 1971 in Bo@iiii,
wegen räuberischen Diebstahls u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 1993 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. April 1993 nach S 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II 5 (Tat zum Nachteil des Zeugen Kae) der Körperverletzung (SS 223 Abs. 1 StGB) schuldig ist. Die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe sowie die Gesamtstrafe werden mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Zu Ziffer 1 hat der Generalbundesanwalt folgendes aus-
geführt:
"Im Falle II 5 tragen die Feststellungen nicht den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung. Der Angeklagte ist dem Zeugen Kiwi offen feindselig entgegengetreten, die Körperverletzung wurde deshalb nicht 'mittels eines hinterlistigen Überfalls' (5 223a Abs. 1 StGB) begangen (vgl. Senat in BGHR StGB S 223a Abs. 1 Hinterlist 1). Auch ein anderes der in § 223a StGB genannten Tatbestandsmerkmale liegt nicht vor. Daß der Angeklagte den 'Kopf des Geschädigten an ein Eisengitter schlug' (UA S. 21), kennzeichnet nicht die Tatmoda-
lität des Handelns mit einem gefährlichen Werkzeug (vgl. aaO, Werkzeug 2), ebensowenig belegen die Feststellungen eine lebensgefährdende Körperverletzung (vgl. aaO, Lebensgefährdung 1).
Der Senat kann den Schuldspruch ändern, weil zusätzliche dem Beschwerdeführer nachteilige Erkenntnisse von einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind.
Die für diesen Fall vom Tatrichter festgesetzte Einzelstrafe kann keinen Bestand haben, weil nicht auszuschließen ist, daß sie von dem Strafrahmen des § 22J3a
StGB beeinflußt worden ist. Damit ist der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen".
Dem schließt sich der Senat an.
Laufhütte Horstkotte Schäfer Häger Basdorf