Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 02.12.1993 – 1 StR 629/93

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

$. loan. L.d , vom

2. Dezember 1993

in der Strafsache

gegen

Matthias c OEM. seborener IM, aus el |] v. d. ROM geboren am HMMM 1965 in SCHMEEEE a. cd. ME.

wegen versuchten Totschlags u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu Nr. 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 1993 gemäß S 349

Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 18.: März 1993 hinsichtlich der Dauer des Vorwegvollzugs von Strafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. .

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen versuchten Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit es sich um

den Vorwegvollzug von Strafe handelt. Im übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.

Regelmäßig wird gemäß S 67 Abs. 1 StGB die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vor der Strafe vollzogen. Eine Änderung der Reihenfolge der Vollstreckung setzt voraus, daß der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird (S 67 Abs. 2 StGB). Ein solcher Vorwegvollzug von Sträfe ist nur insoweit zulässig, als er im Rehabilitationsinteresse des Verurteilten erforderlich ist (vgl. BGH NW 1988, 216, 217 sowie BGHR StGB 5 67 Abs. 2 Vorwegvollzug,

teilweiser 7, 11). Dabei hat insbesondere bei einer längeren

Strafe das Gericht zu prüfen, ob das verfolgte Ziel durch den Vorwegvollzug lediglich eines Teils der Strafe, den S 67 Abs. 2 StGB zuläßt, erreicht werden kann (vgl. dazu Maul/Lauven NStZ 1986, 397, 400). Diesen Anforderungen entspricht das angefochtene Urteil nicht in vollem Umfang:

Zwar nimmt die sachverständig beratene Strafkammer rechtsfehlerfrei an, der Vorwegvollzug von Strafe sei notwendig, weil "die psychische Bereitschaft des Angeklagten zur Therapie" erst durch einen solchen Vorwegvollzug "geweckt und gefördert werden kann und muß" (UA S. 32; vgl. auch UA S. 24). Doch ergeben ihre Ausführungen nicht, daß der Vorwegvollzug der gesamten Strafe erforderlich ist, um die Therapiebereitschaft des Angeklagten hervorzurufen und damit das Gelingen einer Entziehungskur sicherzustellen. Der Tatrichter hat, worauf der Generalbundesanwalt hinweist, nicht erörtert, ob der genannte Zweck durch einen teilweisen Vorwegvollzug erreicht werden kann. Nach Auffas-

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sung des Senats war diese Erörterung unter den gegebenen Um-

ständen unerläßlich.

Gribbohm Ulsamer Foth Granderath Wahl