Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 01.12.1993 – 2 StR 625/93

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

_ BESCHLUSS

vom

1. Dezember 1993 in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Erfurt vom 28. Juli 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Erfurt zurück-

verwiesen,

Gründe§

Das Bezirksgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihre Revision gegen diese Entscheidung hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Annahme des Bezirksgerichts, die Angeklagte habe billigend in Kauf genommen, daß ihr am 16. April 1991 geborener Sohn C. nicht ausreichend mit Nahrung versorgt wurde und deswegen an Hunger und Durst litt, ist nicht hinreichend begründet.

Das Bezirksgericht stützt sich auf die Ausführungen zweier Sachverständiger, die angegeben haben, jedermann habe den schlechten Ernährungszustand des Kindes erkennen müssen.

Für unbeachtlich hält das Bezirksgericht die Angaben des Arztes Dr. B. ‚ der die Geschwister des Kindes C. behandelte und bekundet hat, er habe den Eindruck gewonnen, die Angeklagte habe die schweren Krankheiten, an denen die Kinder litten, oft sehr spät erkannt, da sie über keine gute Urteilskraft verfüge (UA S. 16/17).

Aufgrund "allgemeiner Erfahrungssätze" kommt das Bezirksgericht deshalb zu dem Ergebnis, die Angeklagte habe zwei bis drei Wochen vor dem am 7. November 1991 eintretenden Tode des Kindes C. erkannt, daß ihr Sohn Hunger und Durst litt. Es liege daher auf der Hand, daß sie dies für die nachfolgende Zeit billigend in Kauf genommen habe, wenn sie ihn keinem Arzt vorgestellt und auch nichts an der Ernährung geändert hat (UA S. 19/20).

Diese Ausführungen des Landgerichts lassen wesentliche gegen vorsätzliches Handeln sprechende Umstände außer acht.

Die Angeklagte bemühte sich regelmäßig um die Versorgung ihres Sohnes. Nachdem C. am 5. Juli 1991 aus der Klinik entlassen worden war, ging sie mit ihm innerhalb eines Monats sechs Mal zum Kinderarzt. Auf Anraten dieses Arztes stellte sie dann auch die Ernährung des Kindes um und fütterte es täglich fünf Mal. Als sie bemerkte, daß der Junge abgenommen hatte, gab sie ihm etwa 14 Tage lang alle zwei Stunden Nahrung. Das Kind erhielt auch immer Babysaft oder Tee. Da die tägliche Nahrung aber zu wenig Kalorien enthielt und die Versorgung mit Flüssigkeit zu gering war, verlor das Kind immer mehr an Gewicht und wurde schließlich so schwach,

daß es die ihm angebotene Nahrung nicht mehr völlig aufneh-

men konnte.

Zu der gleichen Zeit - im Oktober 1991 - litt die vierjährige Tochter der Angeklagten an einer stärken Erkältung und an Erbrechen. Da das Mädchen abgenommen hatte und die Angeklagte befürchtete, es könnte durch das Erbrechen noch mehr abnehmen, ging sie mit ihm zum Arzt, der die Einweisung in eine Klinik veranlaßte.

Zu berücksichtigen war insbesondere auch, daß die Angeklagte für vier kleine Kinder zu sorgen hatte, die alle dystroph oder anlagebedingt dünn waren.

Mit diesen Umständen hätte sich das Landgericht bei der Erörterung der subjektiven Tatseite ausführlich auseinandersetzen müssen. Es ist vor allem zu besorgen, daß es den Unterschied zwischen bewußter Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz nicht hinreichend bedacht hat.

Nach den bisherigen Feststellungen ergeben sich keine bedeutsamen Anhaltspunkte dafür, daß es der Angeklagten gleichgültig war, ob C. unter Hunger und Durst

litt. Vielmehr spricht vieles dafür, daß die in ärmlichen

Verhältnissen lebende, noch sehr junge Angeklagte mit der

Betreuung ihrer Kinder überfordert war und die bedrohliche

Entwicklung des körperlichen Zustandes ihres Sohnes C. nicht erkannte.

Jähnke Theune Niemöller Gollwitzer Detter