Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Urteil vom 01.12.1993 – 2 StR 583/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
La,
wer
.. BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Köln
vom 1. Dezember 1993
in der Strafsache gegen
Demirhan SS EEEB aus BEEEEB, geboren am @. EB 1955 in Bee (TEE) ,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 1. Dezember 1993, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune Niemöller Gollwitzer Detter als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 0) als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EB aus im als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
LO
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. Juni 1993 im Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt, daß die Einziehung der sichergestellten 970 g Heroingemisch mit einem Heroinhydrochloridgehalt von 19 % angeordnet wird.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (2 kg Heroingemisch) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützten Revision.
Die Staatsanwaltschaft greift das Urteil nur insoweit an, als die gemäß S 33 BtMG gebotene Einziehung des sichergestellten Heroingemischs von 970 g (UA S. 16) unterblieben ist.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Das Landgericht durfte hier nicht nach seinem Ermessen von einer Einziehung absehen. Der Senat holt die gebotene Einziehung des Heroingemischs deshalb nach.
Die Revision des Angeklagten ist hingegen im Sinne von Ss 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Lediglich auf folgendes ist hinzuweisen:-
1. Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat in einer ausführlich begründeten Entscheidung nachvollziehbar dargelegt, daß eine Geheimhaltung der Identität der Vertrauensperson 1 (V1) zu deren Schutz vor Angriffen auf Leib und Leben geboten ist. Zu Gegenvorstellungen gegen diese Entscheidung und zu einer Aussetzung des Verfahrens auf unbestimmte Zeit zu dem Zweck, eine Anfechtung der genannten Entscheidung beim Oberlandesgericht oder Verwaltungsgericht zu ermöglichen, war die Strafkammer hier nicht verpflichtet.
2. Die Beweiswürdigung ist ebenfalls rechtsfehlerfrei.
Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten nicht allein auf die Angaben der Vertrauenspersonen gestützt, die nicht unmittelbar in der Hauptverhandlung vernommen werden konnten, sondern auch auf andere Beweismit- “tel, nicht zuletzt auf die Angaben des Angeklagten selbst.
3, Die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von zehn Jahren erscheint zwar hoch, überschreitet das schuldangemessene Maß aber noch nicht in rechtsfehlerhafter
„200
Weise. Der nicht von Betäubungsmitteln abhängige Angeklagte war auf einer höheren Ebene im Rauschgifthandel tätig. Ihm standen große Mengen Heroin zur Verfügung. Den Käufern des Rauschgifts bot er an, in Zukunft regelmäßig 2 bis 3 kg Heroin auch unmittelbar nach Berlin zu transportieren.
Jähnke Theune Niemöller Gollwitzer Detter
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