Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Urteil vom 30.11.1993 – 1 StR 650/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
30. November 1993 in der Strafsache
gegen
Abcou CE aus NEE. Seboren am EEE 1964 in LUD (SC).
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. November 1993, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Beyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt MM in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EN bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin un aus HB
als Verteidigerin,
Justizassistent z.A. (EEREEB
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die, Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juni 1993 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen,
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Rüge einer Verletzung des S 244 Abs. 3 StPO ist unbegründet. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hat in der Hauptverhandlung - nachdem aufgrund Beschlusses vom 9. Juni 1993 gemäß S 251 Abs. 2 Satz 2 StPO die Protokolle der polizeilichen Vernehmungen des Geschädigten vom 3. und 18. September 1991 verlesen worden waren - nicht etwa einen förmlichen Beweisamtrag auf Vernehmung des in Pakistan befindlichen Geschädigten gestellt, sondern nur "die Ladung des Geschädigten ... auf dem förmlichen Rechtshilfeweg" beantragt.' Demgemäß hat die Strafkammer auch nicht einen Be-
weisamtrag nach S 244 Abs. 3 StPO, sondern nur die "beantragte förmliche Ladung" abgelehnt. Sollte dem Revisionsvorbringen die Beanstandung entnommen werden können, das Landgericht habe durch die Ablehnung der beantragten förmlichen Ladung des Geschädigten seine Aufklärungspflicht (S 244
Abs. 2 StPO) verletzt, so bliebe auch diese Rüge ohne Erfolg. Aus den in dem Ablehnungsbeschluß mitgeteilten Gründen brauchte sich die Strafkammer von einer förmlichen Ladung des Geschädigten im Rechtshilfeweg nicht das Ergebnis zu versprechen, daß dieser in absehbarer Zeit freiwillig zur Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht erscheinen werde. Insoweit trägt auch die Revision nichts vor, das zu einer anderen Beurteilung führen könnte.
Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hat einen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten nicht ergeben.
Spricht das Gericht den Angeklagten frei, weil es seine Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist das grundsätzlich hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat aufgrund der Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt, ferner dann, wenn das Gericht an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt hat (BGH NStZ 1983, 277, 278). Einen solchen Mangel weist das angefochtene Urteil nicht auf. Vielmehr hat die Strafkammer sorgfältig und eingehend dargelegt, warum sie sich nicht davon überzeugen
konnte, daß..der Angeklagte der Täter des begangenen Verbrechens war. .
wie das Landgericht festgestellt hat, ergibt sich aus den Eintragungen in dem erst Ende Mai 1991 im Senegal ausgestellten Reisepaß, daß der Angeklagte erst am 10. Juli 1991 von Frankreich aus in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Zwar könnte die Formulierung bedenklich erscheinen, der Zeuge OB müsse sich in der Person des Angeklagten geirrt haben, weil er seine angeblichen Beobachtungen des Angeklagten in Stuttgart in eine Zeit lege, zu der der Angeklagte unwiderlegbar noch nicht in Deutschland gewesen sei (UA S. 15); denn es ging gerade darum, ob die Behauptung des Angeklagten, er sei zu jener Zeit noch nicht in Deutschland gewesen, durch andere Beweisergebnisse widerlegt wurde.
Doch ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, daß das Landgericht aus der Gesamtheit aller Beweisanzeichen die Überzeugung gewonnen hat, daß sich der Angeklagte vor dem 7. Juli 1991 - Abflug nach Frankreich - in Senegal aufgehalten hat. Hiernach erweist sich der Schluß der Strafkammer als rechtsfehlerfrei, daß sich der Zeuge Oli in der Person des Angeklagten geirrt hat, soweit er behauptet, er habe diesen schon im Zeitraum Mai/Juni 1991 dreimal in Stuttgart gesehen, ohne allerdings näheren Kontakt zu ihm gehabt zu haben.
Wenn das Landgericht den Freispruch zusammenfassend damit begründet, die Verdachtsmomente reichten nicht aus, den Angeklagten:‘"mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich-
keit" zu überführen, nennt es damit einen falschen Maßstab, will aber ersichtlich zum Ausdruck bringen, es habe die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung, der Angeklagte sei der Täter, nicht gewinnen können, zumal an anderer Urteilsstelle die Rede davon ist, nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung sei das Schwurgericht davon überzeugt, daß sich der Angeklagte der ihm vorgeworfenen Tat nicht schuldig ge-
macht habe.
Gribbohm Ulsamer Foth
Granderath Beyer