Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 24.11.1993 – 5 StR 463/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 24. November 1993 in der Strafsache gegen
1. Peter S t EEE aus Moe, geboren am EB. EEE 1943 in Schi (Pommern) ,
2. 1lse SS t ED 2 „ceborene LED
aus Moe, geboren am &. Em 1943 in mümn (Tr) .
wegen Steuerhinterziehung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 1993 beschlossen:
II.
III.
Auf die Revision des Angeklagten Peter St®- GEB wird nach S 349 Abs. 4 StPO
1. das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall B II 1 a) der Urteilsgründe wegen Umsatzsteuerhinterziehung verurteilt
worden ist;
2. das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 4. März 1993 im Ausspruch über die erste Gesamtstrafe dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 17. September 1987 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Woche verurteilt
wird.
3. Die dadurch entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Peter StB und die Revision der Angeklagten
Ilse StEEEEB sesen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 4. März 1993 werden nach s 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten
ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Peter Stun zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen von neun Monaten (unter Einbeziehung einer vorangegangenen Verurteilung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe) und von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Das Verfahren im Fall
B II 1 a) wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer für das Jahr 1985 ist einzustellen, weil die Strafverfolgung verjährt ist. Insoweit wird auf die Gründe der Antrags“ schrift des Generalbundesanwalts vom 24. September 1993 verwiesen. Damit entfällt die wegen Steuerhinterziehung verhängte Einzelstrafe von 120 Tagessätzen. Der Senat hat - dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend - die neue Gesamtstrafe in entsprechender Anwendung des 5 354 Abs. 1 StPO auf die niedrigste Gesamtstrafe von sechs Monaten und einer Woche Freiheitsstrafe festgesetzt.
Einer erneuten Entscheidung über die Aussetzung dieser Freiheitsstrafe zur Bewährung bedarf es nicht. Es ist auszuschließen, daß die Entscheidung nach S 56
Abs. 1 StGB anders ausgefallen wäre, als geschehen, wenn das Landgericht von einer niedrigeren Freiheits-
strafe ausgegangen wäre.
PART
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keine die beiden Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).
Horstkotte Harms Häger - Basdorf Nack