Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 24.11.1993 – 4 StR 658/93

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

24. November 1993

in der Strafsache

gegen

Walter Theodor s EEE zus LU, dort geboren am EB 1950. zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 1993 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 1. Juli 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (5 349 Abs, 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die von dem mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 15. November 1993 hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung des Revisionsvorbringens kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Angeklagte die Revision rechtzeitig begründet hat und deshalb keine Frist versäumt worden ist. Der Angeklagte hat auch nicht glaubhaft gemacht, daß die Rechtspflegerin sich geweigert habe, den Inhalt seiner schriftlich vorbereiteten Ausführungen in die protokollierte Revisionsbegründung aufzunehmen -(vgl. BGH wistra 1992, 148). Vielmehr heißt es am Schluß des von dem Angeklagten genehmigten und unterschriebenen Protokolls: "Weitere handschriftliche Erklärungen dazu werde ich durch meinen Verteidiger zusätzlich noch einreichen"

(Bd. IV Bl. 269 d.A.). Tatsächlich hat daraufhin der Verteidiger mit Schriftsatz vom 27. September

GE

1993 zur Revisionsbegründung des Angeklagten "ergänzend" vorgetragen. Für eine Wiedereinsetzung war

danach kein Raum (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner stPpo 41. Aufl. 5 44 Rän. 7).

Steindorf Maatz Tolksdorf Tepperwien

Salger