Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 24.11.1993 – 4 StR 618/93

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

24. November 1993 in der Strafsache

gegen

Stephen LEMM aus DU. senoren am EEE 15359 in | (CU), zu: zeit in Haft,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.2.

N

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 1993 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 23. Juli 1993 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, schuldig ist.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten

wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zu einer Änderung des die er-

ste Tat betreffenden Schuldspruchs. Insofern muß die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfallen. Die Ahndung dieses Vergehens ist - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. November 1993 zutreffend ausgeführt hat - wegen Verjährung ausgeschlossen.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Strafausspruch wird durch die erforderliche Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht auf eine mildere Einzelstrafe erkannt hätte, wenn es den Angeklagten hinsichtlich der ersten Tat ausschließlich wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes verurteilt hätte.

Salger Steindorf Nehm Tolksdorf Tepperwien