Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Urteil vom 23.11.1993 – 1 StR 396/93

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ASt

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

23. November 1993

in der Strafsache

gegen

Werner 2Z RR] aus CME seboren am MEER ber 1958 in Sp.

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der vom 23. November 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohnm,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brüning als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EEE in der Verhandlung, Bundesanwalt 0) bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizassistentin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

ur -.

für Recht erkannt:

Sitzung

AST

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 8. März 1993 mit den Feststellungen aufgehoben

a) hinsichtlich der im Falle II 2 verhängten Einzelstrafe,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Von Rechts wegen

“a . Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und: wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Deggendorf vom 13. Juli 1992 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verur-

231Permalink zu Rn. 231recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-23/1-str-396-93#rd_3

teilt. Daneben wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis bei einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.

1. Soweit sich die Staatsanwaltschaft gegen die wegen Vergewaltigung verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wendet, läßt das landgerichtliche Urteil Rechtsfehler nicht erkennen. Die Strafkammer war insbesondere nicht gehalten, den - nicht einschlägigen - Vorstrafen des Angeklagten, die bei der Festsetzung des Strafrahmens zu seinem Nachteil berücksichtigt wurden, auch bei der Zumessung der Strafe bestimmendes Gewicht beizumessen.

2. Dagegen kann die Verhängung einer Einzelstrafe von sechs Monaten für den zweiten Tatkomplex keinen Bestand haben. Dabei ist die Gesamtwürdigung, aufgrund derer das Landgericht einen minder schweren Fall der räuberischen Erpressung angenommen hat, nicht zu beanstanden. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Verhängung der sich aus SS 255, 249 Abs. 2 StGB ergebenden Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe für diese Tat. Das ergibt sich schon daraus, daß das Landgericht bei seiner Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in keiner Weise darauf eingegangen ist,.:daß dieser sich nicht nur gewaltsam den Besitz eines Kraftfahrzeuges verschafft hat, sondern zuvor widerrechtlich in eine fremde Wohnung eingedrungen ist, wobei er erheblichen Sachschaden verursachte, seine Freundin aus dieser Wohnung herausgeschleift und längere Zeit der Freiheit beraubt hat sowie schließlich - insoweit ist ein Schuldspruch nicht ergangen - Frau Zillinger bei der Wegnahme des

33T

Kraftwagens leichte Verletzungen zugefügt hat. Dieses weitere strafbare Verhalten, das im Verhältnis zur Wegnahme des Kraftfahrzeugs durchaus erhebliches eigenes Gewicht hat, mußte das Landgericht bei der Zumessung der Strafe einer ausdrücklichen Würdigung unterziehen. Das gilt hier insbesondere deshalb, weil die Mindeststrafe verhängt worden ist (vgl. BGHR StGB S 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 7).

2. Die Aufhebung der im Falle II 2 verhängten Einzelstrafe hat ohne weiteres auch den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge. Doch ist auch insoweit der Staatsanwaltschaft ” einzuräumen, daß die bei der Gesamtstrafenbildung angestellten Überlegungen des Landgerichts die Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten nur um einen Monat schwerlich rechtfertigen können.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die verhängte Sperrfrist können dagegen bestehen bleiben.

Gribbohm Maul Foth Granderath Brüning