Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Urteil vom 16.11.1993 – 1 StR 643/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ARF
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Klruhe
vom 16. November 1993
in der Strafsache gegen
Abraham Cm EEE aus KEEEEEEEEE Teboren am AM ber 1957 in mE A .
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
AH
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. November 1993, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Beyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EIER in der Verhandlung, Staatsanwalt EEW Hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt WW aus Freiburg i. Br. als Verteidiger,
Justizassistent z.A. (EEE
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
“. -..
..
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14. Mai 1993, soweit es den Angeklagten vl GE betrifft, im Ausspruch über die im Fall II 1 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat im wesentlichen Erfolg.
1. Die im Fall II 1 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe (von einem Jahr Freiheitsstrafe) hat keinen Bestand.
wie die Revision zu Recht geltend macht, hält die Begründung, mit der das Landgericht insoweit einen besonders schweren Fall i.S.v. S 29 Abs. 3 BtMG aF verneint, der Nachprüfung nicht stand.
Zwar entnimmt der Senat dem angefochtenen Urteil, daß die Strafkammer in diesem Fall - wie auch im Fall II 2 der Urteilsgründe - davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe das in $S 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG aF aufgeführte Regelbeispiel verwirklicht. Doch begegnen die Erwägungen, mit denen sie im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung den Fall nicht als besonders schwer einstuft, durchgreifenden Bedenken, weil wesentliche Umstände, die für die Strafzumessung erheblich waren, unberücksichtigt geblieben sind.
Nach den Feststellungen zielte das Verhalten des Angeklagten darauf ab, durch die Vermittlung eines größeren Heroingeschäfts eine Provision in unbekannter, jedoch nicht unerheblicher Höhe zu erhalten. Zunächst sprach er Mike Christie (eine Vertrauensperson der Kriminalpolizei) an, ob dieser - neben einer sehr großen Menge Haschisch - an "bis zu 10 kg Heroin interessiert sei, die er - Mahari - über Verwandte besorgen könne". Stand er - der Angeklagte - hierbei auch unter erheblichem Alkoholeinfluß, weshalb Mike Christie das Angebot nicht ernst nahm, so sprach er doch später von sich aus den Genannten erneut an, man solle gemeinsam an den Niederrhein fahren, wo er ihm seine Lieferanten für das Heroingeschäft vorstellen wolle. Es kam dann
zu einem Treffen, bei dem einer dieser Lieferanten - in Anwesenheit des Angeklagten - Mike CE anbot, Hercin in größeren Mengen zum Preis von 80.000 DM pro Kilogramm zu liefern (va''s. 10). Diesen Feststellungen entnimmt der Senat, daß es dem willen und der Vorstellung des Angeklagten entsprach, ein Heroingeschäft im Kilobereich zu vermitteln. zwar bestellte der Scheinaufkäufer anschließend nur 250 g Heroin, und der Angeklagte teilte ihm später mit, "daß die von ihm bestellten 250 g Heroin da wären und seine Hinterleute 'sauer' wären, weil CE immer noch nicht seine Bestellung abgerufen hätte". Tatsächlich kam es im weiteren "Verlauf zur Übergabe einer (aus den Niederlanden eingeführten) Menge von 163,06 g Heroin - ein Vorgang, von dem die Strafkammer sagt, sie habe nicht feststellen können, daß der Angeklagte "von der konkreten Durchführung dieser Lieferung etwas wußte". Gleichwohl hätte sich die Strafkammer nicht begnügen dürfen mit der von ihr angestellten Überlegung, daß sich der Vorsatz des Angeklagten auf die Lieferung einer in der Größenordnung von 250 g liegenden Menge Heroin bezog (UA S. 31). Vielmehr hätte sie bei Wertung des bei der Tat aufgewendeten Willens des Angeklagten (S 46 Abs. 2 StGB) berücksichtigen müssen, daß sich dieser bereit gezeigt hatte, ein wesentlich größeres Heroingeschäft zu vermitteln, und daß er entsprechende Aktivitäten entfaltete. In diesem Zusammenhang durfte auch nicht, wie es geschehen ist, völlig außer Betracht bleiben, daß dieselben Beteiligten, zwischen denen der Angeklagte den Kontakt hergestellt hatte, alsbald die Lieferung einer weiteren Menge von 505,7 g Heroin (die dann polizeilich sichergestellt
wurde) in die Wege leiteten, mag er auch bei diesem Geschäft den Tatbestand des Handeltreibens nicht mehr erfüllt haben.
2. Die im Fall II 2 der Urteilsgründe verhängte Einsatzstrafe {von zwei Jahren und sechs Monaten .Freiheitsstrafe) weist keinen Rechtsfehler auf und bleibt daher bestehen. Diese Strafe ist von der Bestrafung der zuerst begangenen Tat um SO weniger beeinflußt, als das Landgericht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß er sich nur wenige Monate, nachdem seine Verwandten wegen eines von ihm vermittelten Rauschgiftgeschäfts verhaftet worden waren, erneut um die Vermittlung eines Rauschgiftgeschäfts bemühte
(UA S. 34).
3, Mit der für die erste Tat verhängten Strafe war auch
die Gesamtstrafe aufzuheben.
Gribbohm Ulsamer Maul Granderath Beyer