Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Urteil vom 16.11.1993 – 1 StR 626/93

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

em

Tobi... vom -

16. November 1993 in der Strafsache

gegen

Heinrich Robert Ss GE ‚ geboren am GEHE 195° ir: SCHE.

wegen Mordes

BIN

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. November 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Beyer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwälte EEE aus TED und FÜR aus

als Verteidiger,

Justizassistent z.A. EEE

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

DRS

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 14. Mai 1993 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittel.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Urteil mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge angreift, hat keinen Erfolg.

1. Mit: der Verfahrensrüge macht die Revision eine Verletzung der SS 154 Abs. 2, 265 Abs. 1 StPO geltend. Das Landgericht habe die Strafverfolgung auf das Tötungsdelikt beschränkt und den weiteren möglichen Schuldvorwurf, der Angeklagte habe sich im Rahmen der angeklagten Tat durch vorausgeganges Würgen des Opfers auch wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung strafbar gemacht, ausgeschieden; es habe aber keinen Hinweis gegeben, daß die mögliche Körperverletzung weiterhin zur Beweiswürdigung herangezogen und als zu verdeckende Vortat zur Grundlage eines Schuldspruchs wegen Mordes werden könnte. Die Rüge gibt den Prozeßverlauf zutreffend wieder, deckt aber im Ergebnis keinen Verfahrensfehler auf.

Die Frage, ob es stets oder grundsätzlich eines Hinweises des Gerichts an den Angeklagten bedarf, wenn nach ss 154, 154a StPO verfahren worden ist, das Gericht aber den ausgeschiedenen Verfahrensstoff zum Nachteil des Angeklagten bei der Beweisführung oder Strafzumessung verwerten will, wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet.

Zwar wird als Grund, der einer uneingeschränkten Verwertung ausgeschiedenen Prozeßstoffs entgegensteht, einheitlich die geschaffene Vertrauensgrundlage angesehen (BGHSt "30, 147, 148; 31, 302, 303; BGH Stv 1981, 226). Dabei wird in der Mehrzahl der ergangenen Entscheidungen allein darin, daß nach SS 154, 154a StPO verfahren worden ist, die Schaffung der Vertrauensgrundlage gesehen (BGHSt 30, 147; 31, 302; BGH NStZ 1981, 100; 1983, 20; 1984, 20). Demgegenüber hat der 1. Strafsenat entschieden, das Vertrauen des Angeklagten könne nur dort verletzt sein, wo es zuvor geschaffen worden ist, wo also der Angeklagte durch den nach SS 154, 154a StPO ergehenden Beschluß in eine Lage versetzt worden ist, die sein Verteidigungsverhalten beeinflussen konnte (BGH NJW 1985, 1479; BGHR StPo S 154 Abs. 1 Hinweispflicht 1; ähnlich der 4. Strafsenat in BGH StV 1988, 191).

Die Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da dem Angeklagten ein ausreichender Hinweis erteilt worden ist. Noch bevor das Landgericht den Vorwurf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzung ausgeschieden hatte, war der Angeklagte gemäß S 265 Abs. 1 StPO darauf hingewiesen worden, für den Fall, daß er sich durch das Würgen des später Getöteten der vorsätzlichen oder fahr-

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lässigen Körperverletzung schuldig gemacht habe, käme für die nachfolgende Tötung die Absicht in Betracht, eine vorangegangene Straftat zu verdecken. Dieser Hinweis, aufgrund dessen dann der Schuldspruch erfolgte, wurde nicht dadurch zurückgenommen, daß das Landgericht hinsichtlich der zu ver- - deckenden Straftat nach S 154a Abs. 2 StPO verfahren ist. Eine Verurteilung wegen Verdeckungsmordes setzt nicht voraus, daß der Täter zugleich wegen der zu verdeckenden Tat schuldig gesprochen wird. Aufgrund des vorangegangenen Hinweises kann es daher keinem Zweifel unterliegen, daß der Angeklagte trotz der erfolgten Verfahrensbeschränkung weiter damit rechnen mußte, es käme eine Verurteilung wegen Mordes in der Begehungsform des Verdeckungsmordes in Frage.

2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die Revision macht insoweit vor allem geltend, für einen Schuldspruch wegen Mordes fehle die Tatsachengrundlage. Das Landgericht behelfe sich mit Überlegungen, die sich bei näherer Betrachtung als reine Vermutungen herausstellten. So sei nicht belegt, daß die Halsverletzungen des Opfers durch würgen verursacht seien; der Schluß des Landgerichts, nach der Tötung Stähles sei es nicht mehr sinnvoll gewesen, den Telefonanschluß zu zerstören, sei durch nichts begründet.

Diese Einwände greifen nicht durch. Die Strafkammer hat vielmehr in ausreichender und rechtlich bedenkensfreier Weise die Umstände dargelegt, die ihr die Überzeugung vermittelt haben, daß sich der Angeklagte so, wie festgestellt, schuldig gemacht hat. Dieses gilt insbesondere hinsichtlich

der Feststellung zur Halsverletzung des Getöteten. Insoweit gibt die Revision die Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen verkürzt wieder. Seine Schlußfolgerung war, als Ursache dieser Verletzungen (einschließlich des Blutund Lungenstaus) bleibe intensives Würgen (UA S. 18).

Hinsichtlich der Bewertung der Alkoholisierung des Angeklagten beanstandet die Revision inbesondere den Hinweis auf die Alkoholgewöhnung; der Angeklagte habe die Tat - Tattag 19. Januar 1992 - in einem Hafturlaub begangen, nachdem er seit Ende Januar 1991 ununterbrochen in Haft gewesen sei. Insoweit ist der Revision zuzugeben, daß ein Mangel darin liegt, daß der Sachverständige und ihm folgend die Strafkammer bei der würdigung, der Angeklagte sei in hohem Maße alkoholtolerant, auf die Inhaftierung nicht eingehen. Doch kommt es darauf letztlich nicht an. Der Angeklagte hatte am 18. Januar 1992 zwischen 8.00 Uhr und 8.30 Uhr zu trinken begonnen und bis gegen 10.00 Uhr des 19. Januar weitergetrunken. Bei dieser Trinkdauer und der sich daraus ergebenden Rückrechnungszeit von rund 25 1/2 Stunden kommt der errechneten Blutlalkoholkonzentration von 3,9 o/oo nur relative Bedeutung zu; in Anbetracht des Leistungsverhaltens des

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Angeklagten hat das Landgericht jedenfalls im Ergebnis zu

Recht die Voraussetzungen des S 20 StGB verneint (vgl. BGHSt 35, 308. 316).

Gribbohm Ulsamer Maul

Granderath Beyer