Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 11.11.1993 – 4 StR 629/93

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

11. November 1993 in der Strafsache

gegen

Fik TÜR . ohne festen Wohnsitz, geboren am GEEEER 1948 in BEE (Tu), zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. November 1993 gemäß S 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. Mai 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ($S 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen schuldig ist (zur Fassung des Urteilstenors in Betäubungsmittelstrafsachen vgl. Senatsbeschluß vom 17. September 1993 - 4 StR 509/93 m.w.N.).

Für die vom Generalbundesanwalt ferner beantragte Einstellung des Verfahrens hinsichtlich weiterer Einzelakte des als eine fortgesetzte Handlung angeklagten Tatgeschehens ist der Senat nicht zuständig. Diese weiteren Taten sind nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils, das von tatmehrheitlicher Tatbegehung ausgeht; sie unterliegen deshalb auch nicht der Überprüfung durch das Revisionsgericht.

N N

Es kann dahinstehen, ob eine Straftat mangels Sachentscheidung des Tatrichters auch dann nicht zur Entscheidung des Revisionsgerichts gestellt ist, wenn es zwar an einem Urteilsspruch fehlt und die Tat auch nicht bei der rechtlichen Würdigung und den Strafzumessungserwägungen in den Urteilsgründen berücksichtigt wird, das angefochtene Urteil das Tatgeschehen aber im Rahmen des festgestellten Sachverhalts und bei der Beweiswürdigung wiedergibt (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Juni 1993 - 3 StR 304/93 - NStz 1993, 551, 552). Jedenfalls wenn - wie hier bezüglich der vom Generalbundesanwalt aufgeführten weiteren Sachverhalte - eine Straftat in den Urteilsgründen überhaupt nicht behandelt wird, ist es dem Revisionsgericht verwehrt, eine - wie auch immer geartete - Entscheidung zu treffen, auch nicht eine solche nach SS 154,

154 a StPO (vgl. Meyer-Goßner JR 1985, 452, 454). Dies zu tun, obliegt vielmehr ausschließlich dem Landgericht, bei dem die Sache insoweit noch anhängig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Salger Steindorf

Tolksdorf Tepperwien

ZA

Maatz