Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 10.11.1993 – 5 StR 552/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 552/93 OL
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 10. November 1993 in der Strafsache gegen
Ulrich Erwin Ne un aus FEER, geboren am 31. Oktober 1942 in Team (Ostpreußen),
wegen Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 1993 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9, März 1993 nach S 349
Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Mit dem Generalbundesanwält besorgt der Senat, dem Angeklagten sei straferschwerend ein Prozeßverhalten angelastet worden, mit dem er seine Taten in einem günstigeren Licht erscheinen lassen wollte; das wäre nicht zulässig (BGHR StGB S 46 Abs. 2 - Nachtatverhal-
ten 5 -).
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