Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 09.11.1993 – 1 StR 679/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
0 vom Pla 9. November 1993
in der Strafsache
gegen
Abdelkarim C EEE zus x, geboren am GER :::2 in HE (> .
wegen schweren räuberischen Diebstahls
BG
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 16. Juni 1993 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil die Berechnung der Blutalkoholkonzentration einen Fehler aufweist. Drei Glas Bier zu 0,4 Liter enthalten nicht - wovon das Landgericht ausgeht - 24 g, sondern 48 g Alkohol. Wird das berücksichtigt, so ergibt sich - zusammen mit dem genossenen Whisky - eine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von über 2 %0. Auf dieser Grundlage ist über die Schuldfähigkeit des Angeklagten neu zu urteilen. Schuldunfähigkeit ist freilich ausgeschlossen.
7%
Der Schyldspruch weist keinen Rechtsfehler auf.
Gribbohm Ulsamer Maul Foth Granderath
v..