Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 04.11.1993 – 1 StR 655/93

1. Strafsenat

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HC

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 1 StR 655/93

ze Hei e. 2 vom

4. November 1993

in der Strafsache

gegen

Christian CB cu: ri VER, Seboren am CE 1955 ir FÜ zur Zeit in Untersuchungs-

haft,

wegen Verabredung der Anstiftung zum Mord

dr

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. November 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 17. Juni 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten in erneuter Hauptverhandlung, die nur noch den Strafausspruch betraf, wegen Verabredung der Anstiftung zum Mord nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Strafausspruch kann wiederum keinen Bestand haben.

Das Landgericht hat die verhängte Strafe letztlich auch deshalb für erforderlich gehalten, um dem Angeklagten, der noch jetzt meint, er hätte die erste Hauptverhandlung als "freier Mann" verlassen müssen, das Unrecht seiner Tat vor Augen zu halten. Diese Erwägung ist zu beanstanden. Der Angeklagte hat sich in der ersten Hauptverhandlung dahin verteidigt, er und sein Mittäter hätten ihre Pläne, Alexander PER äurch einen gedungenen Killer töten zu lassen,

freiwillig aufgegeben, noch bevor sie dem - freilich bereits gedungenen - Killer den endgültigen Auftrag gegeben

hätten.

Das Landgericht hat diese Einlassung für widerlegt angesehen, doch handelte es sich um ein zulässiges Verteidigungsvorbringen, das dem Angeklagten nicht straferschwerend angelastet werden kann. Daran ändert nichts, daß der Schuldspruch inzwischen rechtskräftig ist; auch danach durfte der Angeklagte auf seinem Standpunkt beharren, er habe sich nicht strafbar gemacht. Nur wenn er durch sein Verhalten eine besondere Rechtsfeinäschaft und Gefährlichkeit zeigen würde, könnte eine andere Beurteilung geboten sein; so liegt es hier aber nicht (vgl. BGHR StGB S 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4; BGH StV 1989, 199).

Der Senat kann nicht sicher ausschließen, daß die verhängte Strafe durch den aufgezeigten Rechtsfehler beein-

£flußt worden ist.

Gribbohm Ulsamer Maul Granderath RiBGH Dr. Wahl ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Gribbohm