Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 04.11.1993 – 1 StR 612/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 612/93 leo-. Apı vom
4. November 1993 in der Strafsache
gegen
Robert 2 EEE GE 1963 ir cUEEEE.
aus FÜ, seboren am
wegen sexueller Nötigung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. November 1993 einstimmig beschlossen;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 26. Mai 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat: Richtigerweise hätte das Landgericht zunächst das Vorliegen eines minder schweren Falles unter Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes nach S$S 21 StGB erörtern müssen. Erst wenn danach der Milderungsgrund nicht gemäß 5 50 StGB verbraucht gewesen wäre, konnte der Strafrahmen - wie geschehen - nach den SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert werden (zur Prüfungsreihenfolge siehe Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. S 50 Rdn. 2 m.w.Nachw.). Der Senat schließt aus, daß die Strafhöhe von dem Rechtsfehler beeinflußt ist, da nach den Gesamtumständen ein minder schwerer Fall fern lag.
PILE
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gribbohm Ulsamer Maul Granderath Brüning