Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 04.11.1993 – 1 StR 468/93

1. Strafsenat

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Pd

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Acht vom

4. November 1993

in der Strafsache

gegen

1. Kamil DEE aus ri (NEE. Jenoren am EEE 1960 ir «CE (1 ,

2. Jovanka me EEE aus 7ÜEE (1 GE EB), sevoren am EEE 1955 irn UM U) ,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-04/1-str-468-93#rd_1

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. November 1993 einstimmig beschlossen:

Der Angeklagten Jovanka WE wird auf ihren Antrag vom 18. Juni 1993 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24, Februar 1993 gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Angeklagte.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Zu Recht hat das Landgericht den Richterablehnungsgrund als verspätet zurückgewiesen. Im übrigen wäre er unbegründet.

Richterliche Vorbefassung mit dem gleichen Tatkomplex kann die Besorgnis der Befangenheit in aller Regel nicht begründen. Allein der Umstand, daß sich nach Auffassung der Angeklagten im Laufe des Verfahrens ergibt, daß der Richter in den Gründen des früheren Urteils das Ergebnis der damaligen Beweis-

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aufnahme nicht richtig wiedergegeben hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gribbohm Ulsamer Maul Granderath Wahl