Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 27.10.1993 – 3 StR 432/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
758 - vw
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 432/93
vom
27. Oktober 1993
in der Strafsache
gegen
Robert Manuel Franz GEB zus "au. seboren am @. EB >57: in ve.
wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a.
Der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu Ziff. 2 auf dessen Antrag, und des Beschwerdeführers am 27. Oktober 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 22. März 1993, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten
wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen unerlaubter Einfuhr in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen
Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts£fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (3 349 Abs. 2 StPO).
Die Strafe muß neu bemessen werden. Zu Unrecht lastet das Landgericht dem Angeklagten die einbezogene Verurteilung als Vorstrafe an (UA S. 13). Der Angeklagte hat die durch das angefochtene Urteil abgeurteilten Taten zwischen Oktober 1991 und dem 7. Oktober 1992 begangen; wegen der dem einbezogenen Urteil zugrundeliegenden Tat vom 30. Dezember 1991 ist er aber erst am 10. November 1992 verurteilt worden.
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