Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 27.10.1993 – 2 StR 577/93

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Als PDF speichern

A3Y

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 577/93 Aadnen vom

27. Oktober 1993

in der Strafsache

gegen

Walter Karl F EEE aus Bow, seboren am @ WER 1959 in KW, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes u. a.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-27/2-str-577-93#rd_1

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Oktober 1993 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts ‘Aachen vom 2. Juni 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (5 349 Abs. 2 StPO).

Dem Antrag des Generalbundesanwalts, den Schuldspruch dahin zu ergänzen, daß die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt (S 57 a StGB), konnte nicht entsprochen werden. Diese Feststellung muß das Tatgericht im Urteilsspruch treffen (BGH NStZ 1993, 235 £f£ = NJW 1993, 1084 ff). Da die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor dem Urteil des Landgerichts veröffentlicht worden war, war auch die zunächst eingeräunte Übergangszeit (BGH NStZ 1993, 236) verstrichen mit der Folge, daß eine Nachholung nicht mehr möglich ist.

A8E4

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Jähnke Theune Niemöller Detter . Streck