Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 26.10.1993 – 4 StR 579/93

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

26. Oktober 1993 in der Strafsache

gegen

Harry Fritz Walter M EEE aus ER. geboren am GER 1954 ir TORE.

wegen vorsätzlicher Gefährdung des Schiffsverkehrs u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 1993 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schiffahrtsobergerichts in Berlin vom 12, August 1993 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe§

Das Schiffahrtsgericht bei dem Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten mit Urteilen vom 18. Januar und 24. März 1993 jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt. Das Schiffahrtsobergericht in Berlin hat die Berufungen des Angeklagten gegen diese Urteile in der Hauptverhandlung vom 12. August 1993 mit der Maßgabe verworfen, daß aus den Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten gebildet wurde.

Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision.

Das Rechtsmittel ist nicht zulässig. Das Urteil des Schiffahrtsobergerichts ist nach § 10 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 27. September 1952 (BGBl. I 641), zuletzt geändert durch das

Gesetz vom 26. Juni 1981 (BGBl. I 553, 558), mit der Revision nicht anfechtbar (Pfeiffer in KK-StPpo 3, Aufl. S 14 c' Rdn. 2; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 14 GvG Rdn. 1).

Salger Steindorf Maatz Tolksdorf Tepperwien