Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 25.10.1993 – 5 StR 569/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 569/93 AFF
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 25. Oktober 1993 in der Strafsache gegen
Hussein Abou zZ mn aus Sci, geboren am. NEED 1941 in na (Li) ,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 1993 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 12. März 1993 wird nach s 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin Stephanie HER entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Auf dem Rechtsfehler, daß die Nebenklägerin nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht gerichtlich belehrt wurde, beruht das Urteil nicht. Die Nebenklägerin war, wie sie in ihrer Stellungnahme zur Revisionsbegründung ausdrücklich ausführt, über ihr Zeugnisverweigerungsrecht unterrichtet. Ihr Prozeßverhalten zeigt, daß sie die strafrechtliche Verfolgung des Angeklagten wollte. Bei dieser Sachlage schließt der Senat aus, daß die Nebenklägerin bei einer gerichtlichen Belehrung nach
s 52 StPo das Zeugnis verweigert hätte.
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