Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 25.10.1993 – 5 StR 563/93

5. Strafsenat

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5_ StR 563/93

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 25. Oktober 1993 in dem Sicherungsverfahren

gegen

willi Gerhard L EB

aus Haie.

geboren am@. MD 1967 in Lo.

wegen Unterbringung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 1993 beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. Juni 1993 wird nach S$S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Allerdings ist Landgericht in tateinheitlich le Handlungen" einer Straftat strafbar (S 23

es rechtsfehlerhaft, daß das

den Taten zu II. 3 und 5 auch begangene "versuchte homosexuelgefunden hat; denn der Versuch nach $S 175 Abs. 1 StGB ist nicht Abs. 1, S 12 Abs. 2 StGB). Indes

wird durch diese unzutreffende Bewertung der Taten, die durch die Vorschriften der SS 176, 178, 22 StGB erfaßt sind, die Anordnung der Maßregel nach S 63 StGB nicht berührt.

Laufhütte

Horstkotte Häger

Basdorf Nack