Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 25.10.1993 – 5 StR 563/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_ StR 563/93
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 25. Oktober 1993 in dem Sicherungsverfahren
gegen
willi Gerhard L EB
aus Haie.
geboren am@. MD 1967 in Lo.
wegen Unterbringung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 1993 beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. Juni 1993 wird nach S$S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Allerdings ist Landgericht in tateinheitlich le Handlungen" einer Straftat strafbar (S 23
es rechtsfehlerhaft, daß das
den Taten zu II. 3 und 5 auch begangene "versuchte homosexuelgefunden hat; denn der Versuch nach $S 175 Abs. 1 StGB ist nicht Abs. 1, S 12 Abs. 2 StGB). Indes
wird durch diese unzutreffende Bewertung der Taten, die durch die Vorschriften der SS 176, 178, 22 StGB erfaßt sind, die Anordnung der Maßregel nach S 63 StGB nicht berührt.
Laufhütte
Horstkotte Häger
Basdorf Nack