Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 22.10.1993 – 2 StR 459/93

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 459/93 an vom

22. Oktober 1993

in der Strafsache

gegen

willy 5 EB aus Bee, dort geboren am ED. iR 1946, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

22. Oktober 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 7. April 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt auf die Sachbeschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Urteils; auf den weiteren Vortrag des Beschwerdeführers braucht nicht eingegangen zu werden.

Das Schwurgericht sieht den Angeklagten, der die Tat leugnet, aufgrund einer Reihe von Indizien als überführt an. Seine Beweiswürdigung ist indes nicht frei von Rechtsfehlern.

480Permalink zu Rn. 480recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-22/2-str-459-93#rd_3

TI. Nach Auffassung des Landgerichts wurde "das Hauptindiz für die Täterschaft des Angeklagten... durch die Auswertung der Faserspuren geliefert" (UA S. 57), die im Landeskriminalamt D. von dem in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen ORegChemRat F. vorgenommen worden war.

Das Ergebnis dieser Untersuchung wird im Urteil im wesentlichen wie folgt mitgeteilt:

Auf der Geldbörse des Opfers fand sich eine wolkig grüne Polyesterfaser, die "materialidentisch" zu entsprechenden Fasern aus der Latzhose des Angeklagten war. Auf der Tatwaffe befand sich eine, an der Leiche mehrere "analoge" blau-grün mattierte Polyesterfasern. Die Faser auf der Tatwaffe war "materialidentisch" mit den auf der Leiche aufgefundenen Fasern. Diese Fasern hatten ihren Ursprung im Haushalt des Angeklagten, wo "diese Faser" an verschiedenen wäschestücken gefunden wurde. Eine auffällige Häufung "analoger" Polyacrylfasern wurde auf einem grünen Pullover in der Wohnung des Angeklagten festgestellt.

Zum Beweiswert der Textilfasern hat das Landgericht ausgeführt, "daß die fasertechnischen Identitätsfeststellungen nicht den gleichen Grad an Sicherheit erlangen wie daktyloskopische oder serologische Identitätsgutachten" (UA Ss. 73). Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß Fasern jeweils einmalig auf der Welt sind. Wenn aber "der Gutachter im vorliegenden Fall bei zwei Fasertypen 'Materialidentität' (also Übereinstimmung in Materialbeschaffenheit,

ASO

Produktionsform, Einfärbung, Alter, Pflegezustand usw.) festgestellt" habe, so spreche das in hohem Maße für die Täterschaft des Angeklagten (UA S. 73).

Die Ausführungen des Landgerichts lassen besorgen, daß es sich nicht ausreichend Klarheit darüber verschafft hat, ob vorliegend nur eine zuverlässige Gruppenzuordnung der untersuchten Fasern möglich war oder ob eine Identität, etwa aufgrund des Vorhandenseins zusätzlicher Merkmale, wie Anhaftungen oder Abnutzungsspuren, festgestellt werden konnte. Es wird dazu auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 4. März 1993 - 2 StR 503/92 -, abgedruckt in NStZ 1993, 395, 396, hingewiesen. Die Wortwahl "analog" und der Hinweis auf den gegenüber daktyloskopischen und serologischen Gutachten geringeren Beweiswert von Fasergutachten deuten auf ersteres hin, die an verschiedenen Stellen erwähnte "Materialidentität" möglicherweise auf letzteres.

Sollte das Schwurgericht tatsächlich Identität der auf der Geldbörse, dem Tatwerkzeug und der Leiche aufgefundenen Fasern mit den im Lebensbereich des "Angeklagten sichergestellten Fasern angenommen haben, dann hätte dargetan werden müssen, welche zusätzlichen Merkmale diese Feststellung rechtfertigten. Insoweit wäre die Beweiswürdigung lückenhaft.

II. Die Beweiswürdigung erweist sich in einem weiteren wesentlichen Punkt als lückenhaft.

1. Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte mit einem ca. 32 cm langen Eisenmeißel in der Wohnung des Tatopfers R. mindestens dreimal auf dessen Kopf ein. Jedenfalls beim ersten Schlag befand sich R. im Bereich einer Couch, später kam er vor seinem Bett zu liegen. Zwischen der Couchlehne und der Fensterbank befand sich eine ausgedehnte Bluttropfspur, eine Blutspritzspur wurde an den Heizkörperlamellen hinter der Couch festgestellt. Beim Auffinden der Leiche des Tatopfers lag es mit dem Kopf in ei-

ner großen Blutlache.

Nach Auffassung des Schwurgerichts hatte der Angeklagte mit dem Tatopfer Körperkontakt. Wahrscheinlich drehte er dessen Körper nach dem letzten Schlag aus der Seitenlage in die Bauchlage, um die Geldbörse aus der Gesäßtasche der Ho-

se nehmen zu können.

Nach der Tat begab sich der Angeklagte in eine Spielhalle, in der er sich mehrere Stunden lang aufhielt. Er war mit dem Kittel bekleidet, den er auch bei der Tat getragen hatte. An diesem bemerkten die Zeuginnen W. und S., die sich in der Spielhalle aufhielten, keine Blutspuren.

Nach dem Verlassen der Spielhalle entledigte sich der Angeklagte des Kittels, um damit, wie das Schwurgericht meint, ein Beweisstück verschwinden zu lassen.

2. Angesichts dieser Umstände mußte sich das Tatgericht mit der Frage auseinandersetzen, wie es möglich sein konnte, daß der bei der Tat getragene Kittel nicht mit deutlich sichtbaren Blutspuren behaftet war. Wenn einerseits, wie

780Permalink zu Rn. 780recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-22/2-str-459-93#rd_14

das Spurenbild am Tatort zeigt, das Opfer stark blutete, andererseits der Angeklagte sogar in körperlichen Kontakt zu ihm kam, mußte sich diese Frage dem Gericht aufdrängen, zumal es in diesem Zusammenhang auch ausgeführt hat: "Aufgrund der Art der Tötung - mindestens drei Schläge mit einem Meißel auf den Kopf des Opfers - muß es zu erheblichen Blutspritzspuren gekommen sein, wofür auch die in der Hauptverhandlung eingesehenen Tatortfotos sprechen" (UA

Ss. 52).

III. Die neu entscheidende Strafkammer wird auf die nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen des Senats in der. zitierten Entscheidung hingewiesen:

wird auf dem Opfer Fasermaterial gefunden, welches dem Lebensbereich des Tatverdächtigen zugeordnet werden kann, und werden an dem verwendeten Tatmittel Fasern aus dem Lebensbereich des Verdächtigen gefunden, so kommt einem solchen Befund - für sich genommen - besondere Beweiskraft noch nicht zu. Nachgewiesene material- und einfärbungsidentische Fasern sind für die Beurteilung eines möglichen Kontaktes vor allem aber dann bedeutsam, wenn das Spurenbild eine große Anzahl verschiedener Faserarten zeigt und jede Faserart in einer hohen Anzahl gleichartiger Fasern vertreten ist. Überkreuzungsspuren und Sekundärspuren erweitern dabei den Beweiswert erheblich.

Die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen für Tex-

tilfaserspuren erscheint angezeigt. Im Verfahren 2 StR 503/92 (siehe oben) hat der Senat als Sachverständige

Dr. FEED-PeR AU vom Bundeskriminalamt und Dr. Ars WO@iB vom Hessischen Landeskriminalamt angehört.

Jähnke Maier Theune Gollwitzer Bode