Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 21.10.1993 – 1 StR 635/93

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR_635/93

vom

21. Oktober 1993

in der Strafsache

gegen

Meindert Antonius B aus MM] —— , geboren am 1950 in (NEE )»

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Oktober 1993 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 4. Mai 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Zur Rüge, der Zeugin Ye sei entgegen S 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO kein Zeugnisverweigerungsrecht zugebilligt worden, bemerkt der Senat:

Ein Verlöbnis kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht bestehen, wenn ein Partner (noch) verheiratet ist (vgl. BGH bei Pfeiffer/ Miebach NStZ 1986, 206 m.w.Nachw.). Ob bei Vorliegen besonderer Umstände - z.B. wenn ein Scheidungsurteil bereits ergangen, aber noch nicht rechtskräftig ist - Ausnahmen gelten können (offen gelassen bei BGH aaO), bedarf auch hier keiner Entscheidung: Allein daraus, daß die Zeugin ein Mandat zur Stellung eines Scheidungsamtrags erteilt hat, würde sich eine solche Ausnahme jedenfalls nicht ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-

tels zu tragen.

Gribbohm Ulsamer Granderath

Brüning Wahl