Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 21.10.1993 – 1 StR 611/93

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StR _611/93 echt vom

21. Oktober 1993 in der Strafsache

gegen

Andrei P iD aus Bac SUB sehoren am EEE 1960 in st. voii (SE) -

wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Oktober 1993 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Schweinfurt vom 13. Mai 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-

teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. ergeben

hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zur Sachrüge bemerkt der Senat: Zwar halten die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die zur Tatzeit gegebene Blutalkoholkonzentration des Angeklagten errechnet hat, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das angefochtene Urteil teilt insoweit, als es "ohne konkreten Trinkbeginn"” lediglich von einem vom Angeklagten angegebenen Trinkende um 12 Uhr bzw. 16.30 Uhr und der festgestellten Tatzeit (gegen

19 Uhr bis 19.10 Uhr) ausgeht, die Grundlagen der Berechnung nicht vollständig mit. Deshalb bleibt offen, in welcher Zeit der vom Angeklagten angegebene Genuß "einer Flasche Wodka 40 Vol.% Alkohol zu 0,7 1" stattfand. Weiter ist zu beanstanden, daß die Strafkammer mit einem Abbauwert von 0,2 %o pro Stunde und einem einmaligen Sicherheitszuschlag von weiteren 0,2 %0 auf das jeweils angegebene Trinken-

de zurückrechnete. Da sie - wegen Fehlens einer Blutprobe - von der vom Angeklagten konsumierten Trinkmenge ausging, wäre zu seinen Gunsten der geringstmögliche Abbauwert von 0,1 %o pro Stunde seit Trinkbeginn zugrunde zu legen gewesen (vgl. Salger DRiZ 1989, 174, 176 sowie Dreher/Tröndle, StGB

46. Aufl. $S 20 Rdn. 9 g je m. w. Nachw.). Diese Mängel haben sich aber nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Das Landgericht hält ihm eine alkoholbedingte Verminderung des Hemmungsvermögens i. S. v. 5 21 StGB zugute. Unabhängig von einer genauen Blutalkoholberechnung ergibt sich aus den Urteilsgründen, daß, wie die sachverständig beratene Strafkammer auf Grund der Tatumstände, der Trinkgewohnheiten des Angeklagten und der Aussagen von Tatzeugen annimmt, Schuldunfähigkeit i. S. v. S 20 StGB nicht in Betracht kam. In diesem Zusammenhang hebt sie rechtsfehlerfrei auf das zielstrebige Vorgehen des Angeklagten vor, während und nach der Tat

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sowie das weitestgehende Fehlen alkoholtypischer erheblicher Ausfallerscheinungen ab.

Gribbohm Ulsamer Granderath

Brüning Wahl