Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 19.10.1993 – 4 StR 597/93
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
19. Oktober 1993 in der Strafsache
gegen
Ludwig Karl PM aus A. seboren ar EEE 1532 in ee I
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19, Oktober 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 13. Juli 1993 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Jugendschutzkammer zuständige Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3, Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat einen Teilerfolg. Es ist unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den
Schuldspruch richtet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 24. September 1993 zu Recht dargelegt hat.
Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Jugendkammer hat sich nicht mit der Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten auseinandergesetzt, obwohl hierzu Veranlassung bestanden hätte.
"Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte bereits im Alter von 42 Jahren zum Frührentner geworden. Hierzu heißt es im Urteil: "Der Grund dafür war - nach seinen eigenen Angaben - seine schlechte gesundheitliche Verfassung: er will 400 Nierensteine gehabt haben, sein Blut sei nicht in Ordnung gewesen und er will zudem einen Schlaganfall erlitten haben". Die Jugendkammer ist den sich daraus ergebenden Fragen nicht nachgegangen und hat somit die volle Schuldfähigkeit des Angeklagten unterstellt.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Im Hinblick auf die von der Jugendkammer aufgezeigten Umstände hätte sie sich mit der Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten näher auseinandersetzen müssen. Hinzu kommt, daß bei dem zur Tatzeit 59 Jahre alten Angeklagten, der bereits seit 17 Jahren aus dem Erwerbsleben ausgeschieden war, ein vorzeitiger Altersabbau vorliegen könnte. Es ist anerkannt, daß die Fähigkeit eines alternden Menschen, der Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns gemäß zu handeln, durch einen Altersabbau beeinträchtigt sein kann, ohne daß Intelligenzausfälle oder das äußere Erscheinungsbild auf ein Schwinden der geistigen und seelischen Kräfte hindeuten; das ist für einen
Nichtmediziner nur schwer erkennbar (BGH bei Holtz MDR 1983, 89; BGHR StGB S 21 Sachverständiger 6). Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich bei dem Angeklagten der Altersabbau vorzeitig eingestellt haben könnte. Die Tatsache, daß der Angeklagte bereits im Jahre 1984 einschlägig in Erscheinung getreten ist, spricht nicht entscheidend dagegen; auch zu dieser Zeit war der Angeklagte bereits zwölf Jahre lang
- offensichtlich krankheitsbedingt - Frührentner.
Nach allem kann das Vorliegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit zur Tatzeit nicht ausgeschlossen werden. Das Landgericht wird diese Frage unter Hinzuziehung eines Sachverständigen im einzelnen klären müssen,
Salger Meyer-Goßner Steindorf Nehm Tolksdorf