Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 14.10.1993 – 1 StR 532/93

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Part port von 14. Oktober 1993 -

in der Strafsache

gegen

Muzafer 1 E aus CE, seboren am GENE 196% ir CU (EEE .

wegen schwerer Brandstiftung u.a.

AST

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. Februar 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; doch wird das Urteil dahin ergänzt, daß zum Ausgleich für die Nichterstattung der

2.400,- DM, die der Angeklagte in teilweiser Erfüllung der ihm am 2. Juli 1991 vom Amtsgericht Göppingen erteilten Bewährungsauflage bezahlt hat (8 Ds 247/91), zwei Monate Freiheitsstrafe auf die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen sind.

Der "mit dem Boden fest verklebte Veloursteppich" war für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung. Da er "selbständig gebrannt" hat, war das Gebäude in Brand gesetzt

(5 306 StGB; vgl. BGHSt 18, 363, 365/366; BGH wistra 1988, 304; OLG Hamburg NJW 1953, 117).

Das Landgericht hat die vom Amtsgericht Göppingen am 2. Juli 1991 verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt war, in die Gesamtstrafe einbezogen. Auf die

477Permalink zu Rn. 477recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-14/1-str-532-93#rd_6

Bewährungsauflage, einen Geldbetrag von 4.000,- DM zu bezahlen, hatte der Angeklagte 2.400 DM entrichtet (UA S. 10). Das Landgericht hat versäumt, die

in der Nichterstattung dieser Geldleistung liegende Härte durch Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe auszugleichen (vgl. BGHSt 36, 378). Der Senat

holt dies nach. Er hält für ausgeschlossen, daß das Landgericht mehr als zwei Monate angerechnet hätte.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Maul j Ulsamer Foth

Granderath Beyer