Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 13.10.1993 – 3 StR 503/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _ StR 503/93
vom
13. Oktober 1993
in der Strafsache
gegen
1. Markus H ib aus LEE. dort geboren am ® dB 1355,
2. Joachim Jürgen Harald B EB aus Li. dort geboren am 9 dnEEEEM 1965,
3. Stefan T EB aus LEE. ort geboren am ®e.@§ 6,
wegen Diebstahls u.a.
y SLrZ
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Oktober 1993 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten HB und BEER sesen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 12. Mai 1993 wird das Verfahren, soweit diesen Angeklagten ein Diebstahl zum Nachteil der Firma SB. besangen in der Nacht vom 29. zum 30. September 1992, zur Last gelegt worden ist (Fall 52 der Anklage) vorläufig eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten HD und BGB der Staatskasse zur Läst.
2. Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten HP und Egggß sowie die Revision des Angeklagten Tip segen das vorgenannte Urteil verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Senat hat das Verfahren im Fall 52 der Anklage bezüglich der Angeklagten HD und Egg auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß S 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Das Landgericht hat diesen Angeklagten zwar ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls den rechtlichen Hinweis erteilt, daß die Fälle 52 und 53 der Anklage in Tateinheit stehen können, das Urteil befaßt sich jedoch mit Fall 52 (Diebstahl zum Nachteil Firma SB in der Nacht zum 30. September 1992) nicht.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil
der Angeklagten HP. S@EHEB und TED ergeben (5 349
Abs. 2 StPO).
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